Selbstanzeige und Kooperation


Strafbefehle und Deals der schweizerischen Bundesanwaltschaft mit Unternehmen
Einige Strafbefehle und kaum Gerichtsentscheide zur strafrechtlichen Unternehmenshaftung in der Schweiz



Prof. Dr. Monika Roth

Im Dezember 2015 reichte das Unternehmen KBA-NotaSys SA bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft wegen eines Korruptionsfalls Selbstanzeige ein. Diese Selbstanzeige hatte Strafmilderung zur Folge und hat – nicht zuletzt auch durch die Einrichtung des Integrity Funds (der die Studie, welche diesem Beitrag zugrunde liegt, finanziert hat) – den Reputationsschaden für die KBA-NotaSys und das Mutterhaus König & Bauer in Grenzen gehalten. Nachstehend wird dargelegt, wie sich die Praxis der schweizerischen Bundesanwaltschaft zur strafrechtlichen Haftung von Unternehmen (Art. 102 StGB, eingeführt im Jahr 2003) konkret darstellt.

Im Dezember 2015 reichte das Unternehmen KBANotaSys SA bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft (BA) Selbstanzeige ein. Rechtliche Grundlage bildeten die strafrechtliche Haftung des Unternehmens und das Delikt der Bestechung fremder Amtsträger. Das war eine absolute Premiere in der Schweiz. Gestützt auf die Selbstanzeige und die der Behörde gleichzeitig übergebenen internen Untersuchungsberichte einer deutschen Anwaltskanzlei eröffnete die BA das Strafverfahren gegen das Unternehmen.

Die Motivation für diesen Schritt wurde im Geschäftsbericht 2016 des deutschen Konzerns wie folgt beschrieben: "Bei der für den Sicherheitsdruck zuständigen Schweizer Tochtergesellschaft wurde am 20. Februar 2017 ein gegen sie in der Schweiz wegen Defiziten in der Korruptionsprävention geführtes Verfahren beigelegt. Die Gesellschaft hatte das Verfahren durch Anzeige selbst eingeleitet, auch weil eigene Untersuchungen überwiegend weit zurückliegender Sachverhalte keine Klärung ermöglicht hatten."

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 6, 2020, Seite 271 bis 276) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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Im Überblick: ZRFC

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