Umsetzung eines Hinweisgebersystems
Hinweisgebersystem im international tätigen Mittelstand
Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen vor dem Hintergrund der EU-Whistleblower-Richtlinie
Paul Buchwald
Dass ein Hinweisgebersystem grundsätzlich ein sinnvoller Baustein eines jeden ComplianceManagement-Systems (CMS) darstellt, ist bekannt. Eine gesetzliche Pflicht für Unternehmen ein Hinweisgebersystem einzurichten ist (noch) der Ausnahmefall. Spätestens bis Dezember 2021 wird es aber durch die nationale Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (WBRL) diese gesetzliche Pflicht für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten geben. Für Unternehmen mit 50 bis zu 249 Beschäftigten gibt es eine Übergangsfrist von weiteren zwei Jahren. Verpf lichtete Unternehmen müssen "Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen" einrichten und die Kanäle "müssen den Arbeitnehmern der juristischen Person die Meldung von Informationen über Verstöße ermöglichen".
Neben den oben genannten Ausnahmefällen gibt es in Deutschland im Deutschen Corporate Governance Kodex (lediglich) die Empfehlung, ein Hinweisgebersystem einzurichten und dieses nicht nur den Beschäftigten, sondern auch Dritten zu öffnen.6 Agieren Unternehmen grenzüberschreitend, sind aber auch andere Rechtsordnungen mit gegebenenfalls bereits existierenden Einrichtungspflichten von Hinweisgeberkanälen zu beachten.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 2, 2021, Seite 63 bis 67) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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