Kooperationsformen im Gesundheitswesen
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen: Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einführung eines neuen § 299a StGB
Nachbesserung des neuen §299a StGB ist wünschenswert
Von RA Peter Homberg, RAin Judith Heimbürger
(26.06.15) - Korruption im Gesundheitswesen ist ein sensibles Thema, da diese nicht nur den Wettbewerb stört, sondern auch zulasten der Qualität in der medizinischen Versorgung gehen und zudem das Vertrauen in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen zerstören kann. Die derzeitigen Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB) decken diesen Bereich jedoch noch nicht vollständig ab.
Das StGB erfasst derzeit nicht alle strafwürdigen Formen unzulässiger Einflussnahme im Gesundheitswesen, sondern greift in erster Linie nur ein, wenn auf Nehmerseite ein Amtsträger beteiligt ist, wie z. B. bei angestellten Ärzten an öffentlichen oder öffentlich-rechtlich getragenen Krankenhäusern. Diesbezüglich hatte der Große Senat für Strafsachen mit Beschluss vom 29. März 2012 entschieden, dass ein "niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt […] bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben […] weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB"3 handelt. Daher werden derzeit niedergelassene Ärzte und angestellte Ärzte an öffentlichen oder öffentlich- rechtlich getragenen Krankenhäusern strafrechtlich unterschiedlich behandelt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 3, 2015, Seite 132 bis 134) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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