Datenschutz beim ELENA-Verfahren
ELENA: Nicht ausgeräumt wurden datenschutzrechtliche Bedenken angesichts dieser massenhaften Datenspeicherung
Peter Schaar: "Ich werde ein wachsames Auge darauf haben, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden"
(18.01.10) - Seit dem 1. Januar 2010 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an eine bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtete zentrale Speicherstelle zu melden. Von dem ELENA (Elektronischer Entgeltnachweis - ELENA-Verfahrensgesetz) genannten Verfahren verspricht sich die Bundesregierung eine Entlastung der Arbeitgeber. Arbeitnehmer sollen sich in Zukunft nicht mehr an ihren Arbeitgeber wenden müssen, wenn sie einen Einkommensnachweis benötigen, weil sie eine staatliche Leistung, etwa Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beantragen.
Nicht ausgeräumt wurden jedoch datenschutzrechtliche Bedenken angesichts dieser massenhaften Datenspeicherung. So hatte die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Entschließung vom 6./7. November 2008 die Befürchtung geäußert, dass es sich hier um eine verfassungswidrige Datensammlung auf Vorrat handeln könne.
Hierzu erklärt Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI):
"Die Einrichtung einer solchen Datei wirft schwerwiegende datenschutzrechtliche Fragen auf: Ist sie überhaupt angemessen? Können die Missbrauchsrisiken beherrscht werden? Wie kann verhindert werden, dass die umfangreichen Datenbestände, wenn sie erst einmal gespeichert sind, für andere Zwecke verwendet werden? Sehr frühzeitig war ich über das Projekt informiert und konnte so eine Reihe von Schutzvorkehrungen durchsetzen. Wenn sich der Gesetzgeber trotz datenschutzrechtlicher Bedenken gleichwohl für ein solches Verfahren entscheidet, dann muss zumindest ein möglichst hoher Datenschutzstandard gewährleistet werden. Es bleibt aber immer die Frage, ob die Speicherung einer sehr großen Anzahl personenbezogener Daten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzungsgrad steht."
Schaar versichert:
"Ich werde ein wachsames Auge darauf haben, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für die Erstellung von Einkommensnachweisen wirklich erforderlich sind. Gut ist, dass die Bundesregierung – wie es sich abzeichnet – meiner Forderung nachgekommen ist, den bei der Datenerfassung verwendeten Datensatz so zu verändern, dass keine Speicherung von Arbeitskampfdaten (Streik, Aussperrung) erfolgt. Die Erfassung derartiger Angaben in einer zentralen Datei würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und zudem die durch das Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit in Frage stellen. Diese Merkmale waren erst nach der Beschlussfassung über das Gesetz in den Datensatz aufgenommen worden - ohne meine Kenntnis. Auch die in der Datensatzbeschreibung im Falle einer Kündigung vorgesehene Erhebung von Daten über Abmahnungen und Kündigungsgründe zur Berechnung des Arbeitslosengeldes (Festlegung von Sperrfristen bei Kündigungen) wirft erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf. Auch hier muss eine datenschutzfreundlichere Lösung gefunden werden. Ich setze mich dafür ein, auf entsprechende Freitextfelder zu verzichten."
Zum Hintergrund:
"Was bedeutet das ELENA-Verfahren für den Schutz der personenbezogenen Daten?"
Die Daten werden in verschlüsselter Form gespeichert. Die Datensätze der Beschäftigten sind dabei nicht unter ihrem Namen, sondern unter einem Pseudonym abgelegt. Der Zugriff auf die Daten und die Zuordnung der Datensätze zu einzelnen Beschäftigten ist nur möglich, wenn der Betroffene die Daten durch die Vorlage seiner Signaturkarte freigibt und zugleich eine gültige Signaturkarte eines Mitarbeiters einer zugriffsberechtigten Stelle vorliegt (Zwei-Schlüssel-Prinzip). Die individuelle Signaturkarte bleibt bei dem betroffenen Bürger. Darüber hinaus sind die Daten verfahrenstechnisch so gesichert, dass diese nur von den Behörden und für deren Aufgaben abgerufen werden können, die im Verfahren zugelassen wurden.
Die Datenverschlüsselung und die pseudonymisierte Speicherung sollen nicht nur missbräuchliche Zugriffe durch Beschäftigte von Sozialleistungsträgern und externe Dritte verhindern. Diese Schutzvorkehrungen beugen auch Auswertungen der Daten für andere Zwecke vor, etwa bei einer Rasterfahndung. Durch die vom Bundestag beschlossene getrennte Verwaltung des zur Verschlüsselung verwendeten Datenbankhauptschlüssels durch meine Dienststelle soll zudem gewährleistet werden, dass keinerlei unautorisierte Zugriffe auf die Datenbank erfolgen.
Durchaus datenschutzfreundlich ist es schließlich, dass der Arbeitgeber in Zukunft nicht mehr erfährt, dass ein Beschäftigter oder ein Angehöriger des Beschäftigten eine Sozialleistung beantragt, weil die dafür erforderlichen Einkommensnachweise durch das ELENA-Verfahren erzeugt werden.
ELENA beim BfDI
(BfDI: ra)
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