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Kundendaten und Datenschutzrecht


Konsequenzen aus dem Datendiebstahl: GDD sagt: "Politik schießt über das Ziel hinaus"
GDD regt bei den Überlegungen zur Verbesserung des Datenschutzrechts an, den Umgang mit Kundendaten zu Werbezwecken weiterhin an eine Interessenabwägung zu knüpfen

(26.08.08) - Der massenhafte Handel mit gestohlenen Kundendaten führt zu einer lebhaften Diskussion über die Konsequenzen sowie zu Vorschlägen zur Änderung des Datenschutzrechts.

Nach Einschätzung der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) sind die aktuellen Fälle von Datenhandel auf kriminelles Handeln zurückzuführen. Insoweit ist angezeigt, die bestehenden Strafvorschriften für Datendiebstahl und illegalen Datenhandel im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie auch die einschlägigen Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) - insbesondere das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB - zu verfolgen und zu ahnden. Insbesondere sollten die Strafverfolgungsbehörden künftig auf dieses Thema sensibler reagieren und erhebliche Datenschutzverstöße auch konsequent strafrechtlich verfolgen.

Die GDD weist erneut darauf hin, dass in einigen Bundesländern die Datenschutzaufsichtsbehörden personell nur schwach ausgestattet sind. Es würde dem Datenschutz mehr Autorität verleihen, wenn insbesondere Unternehmen, bei denen die Datenverarbeitung zum Kerngeschäft gehört, - hierzu zählen auch Call-Center - stärker staatlichen Kontrollen unterzogen würden. Auch der Einsatz spezialisierter Datenschutzermittler scheint eine vielversprechende Methode zur Aufklärung von Datenschutzdelikten zu sein.

Aus Sicht der GDD würde eine Regelung, wonach die Datenweitergabe für Werbezwecke generell einer Einwilligung bedarf, jedoch über das Ziel hinausschießen. Bereits nach dem bestehenden Datenschutzrecht ist es in der Regel nur zulässig, sog. Listendaten weiterzugeben, die im Wesentlichen die Adressdaten sowie ein zusätzliches Merkmal (z.B. Produktinteresse) beinhalten. Die Weitergabe z.B. von Kontodaten ist auch bereits jetzt datenschutzrechtlich nicht erlaubt. Die GDD regt bei den Überlegungen zur Verbesserung des Datenschutzrechts an, den Umgang mit Kundendaten zu Werbezwecken weiterhin an eine Interessenabwägung zu knüpfen, die selbstverständlich die Weitergabe detaillierter oder sensibler Daten verbietet. (GDD: ra)

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