Bei nuklearen Schäden haftpflichtig
Inhaber von Atomkraftwerken haften bei nuklearem Unfall
Bundesregierung würde eine Vereinheitlichung des Atomhaftungsrechts innerhalb der EU begrüßen
(16.11.10) - In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Atomkraftwerk haben, ist ausschließlich der Inhaber der Anlage für nukleare Schäden haftpflichtig. Das schreibt die Deutsche Bundesregierung in einer Antwort (17/3371) auf eine Kleine Anfrage (17/3156) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Darin betont die Regierung auch, dass die EU-Kommission nach Informationen der Bundesregierung bislang keine Missstände bezüglich der internationalen Atomhaftungskonventionen benannt habe. Die Bundesregierung würde aber eine Vereinheitlichung des Atomhaftungsrechts innerhalb der EU begrüßen, schreibt sie.
Sie habe bereits bei den Verhandlungen für die Errichtung eines internationalen Atomhaftungsregimes darauf hingewirkt, dass dieses den Ansprüchen eines umfassenden Opferschutzes genüge. Sie setze sich zudem dafür ein, dass die summenmäßige Begrenzung der Haftung in vielen EU-Staaten aufgehoben bzw. angehoben werde.
Im Falle eines nuklearen Unfalls sind nach Darstellung der Regierung alle Geschädigten ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt gleich zu behandeln. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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