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Goldkäufe werden strenger reguliert


Gesetzentwurf: Insbesondere im Bereich des Goldhandels findet ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für die Identifizierungspflicht von 10.000 Euro statt
Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören künftig zudem Mietmakler - Auch Kunsthändler gehören in Zukunft immer zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten, wenn die Transaktion mindestens 10.000 Euro beträgt.



Die Deutsche Bundesregierung will schärfer gegen Geldwäsche vorgehen und dafür unter anderem die Verschwiegenheitsverpflichtung der freien Berufe einschränken und den Edelmetallhandel stärker regulieren. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (19/13827) sieht in diesem Zusammenhang eine Absenkung des Schwellenbetrages vor, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse hätten ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für die Identifizierungspflicht von 10.000 Euro stattfinde. Es werde offensiv damit geworben, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden könne. Daher soll die Schwelle von 10.000 auf 2.000 Euro gesenkt werden, um diesen Umgehungshandel zu unterbinden beziehungsweise signifikant zu beschränken, wie es im Gesetzentwurf heißt.

Zu den weiteren Maßnahmen gehört die Ausweitung des Kreises der sogenannten geldwäscherechtlich Verpflichteten. Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen sollen künftig generell als geldwäscherechtlich Verpflichtete gelten. In der Begründung des Entwurfs heißt es, virtuelle Währungen hätten in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die weltweite Marktkapitalisierung habe im Januar 2018 mit rund 700 Milliarden Euro ihren Höhepunkt erreicht. Mit der gewachsenen Verbreitung seien jedoch auch die Risiken gestiegen. Insbesondere die Anonymität virtueller Währungen ermögliche ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke.

Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören künftig zudem Mietmakler. Auch Kunsthändler gehören in Zukunft immer zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten, wenn die Transaktion mindestens 10.000 Euro beträgt. Die Beschränkung auf Barzahlungen wird aufgehoben. Die bisher weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreiten freien Berufe müssen sich auf Änderungen einstellen. "Die Anpassung hat in den meldepflichtigen Fallkonstellationen eine Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zur Folge", heißt es in dem Gesetzentwurf. Auch die Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen wird ausgeweitet.

Versteigerungen durch die öffentliche Hand werden in Zukunft geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen. Begründet wird diese Maßnahme mit Angaben der Polizei, wonach die organisierte Kriminalität unter anderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern nutze. Das bisher schon bestehende Transparenzregister soll einfacher zugänglich werden.

Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme zahlreiche Änderungen und Ergänzungen an dem Gesetzentwurf. Zum Handel mit Edelmetallen heißt es, es gebe eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche. Zwar sei die Verringerung des Schwellenwertes von 10.000 auf 2.000 Euro ein Signal in die richtige Richtung, dürfte aber in der Praxis genauso unwirksam gegen Geldwäsche sein wie die bisherige Schwelle von 10.000 Euro, da die Barzahlung nach wie vor bei der üblichen Handelsgröße von einer Unze (über 1.000 Euro) beliebig in anonyme Rechnungen gestückelt werden könne. Der Bundesrat verlangt eine Absenkung des Schwellenwertes auf 1.000 Euro. Damit würde erreicht, dass die Aufstückelung der Barzahlung auf unterhalb des Schwellenwertes von 1.000 Euro liegende Goldmünzen wirtschaftlich uninteressant wäre, da dafür überproportionale Prägekosten anfallen würden.

In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung den Vorschlag der Länder ab. Es solle zunächst abgewartet und zu gegebener Zeit überprüft werden, wie sich die erhebliche Senkung des Schwellenbetrages von 10.000 auf 2000 Euro auswirken werde. Mit dem Schwellenbetrag von 2.000 Euro bleibe der Kauf der handelsübliche Menge von einer Unze Gold identifizierungsfrei möglich, so die Stellungnahme der Bundesregierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 12.11.19
Newsletterlauf: 02.12.19


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