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Mehr Schutz bei Verträgen im Internet


Mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der Verbraucher verhindern
Laut Gesetz (UKlaG) bestehe ein Unterlassungsanspruch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, etwa bei der Verwendung von vorformulierten datenschutzrechtlichen Einwilligungen

(07.05.15) - Verbraucher sollen wirksamer geschützt werden vor Verträgen im Internet, die vordringlich darauf abzielen, personenbezogene Daten zu sammeln. Die Deutsche Bundesregierung plant dazu eine Ergänzung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und eine klarstellende Regelung für die vereinfachte Kündigung von Verträgen, die im Internet geschlossen worden sind. Mit dem Gesetzentwurf "zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" (18/4631) will die Bundesregierung mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der Verbraucher verhindern.

Laut Gesetz (UKlaG) bestehe ein Unterlassungsanspruch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, etwa bei der Verwendung von vorformulierten datenschutzrechtlichen Einwilligungen. Wenn ein Unternehmer jedoch datenschutzrechtliche Vorschriften gegenüber Verbrauchern in anderer Weise verletze, sei streitig, "ob die anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch haben", heißt es in der Begründung des Gesetzes. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nach § 2 Absatz 1 UklaG in den Fällen nur, wenn die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften Verbraucherschutzgesetze seien. Die zuständigen Zivilgerichte hätten aber datenschutzrechtliche Vorschriften überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen.

Durch die Ergänzung des einschlägigen Paragrafen soll nun geregelt werden, "dass datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 UKlaG sind". (Deutsche Bundesregierung: ra)


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