Wettbewerbsrecht erfasst Digitalisierung
Für Kooperationen von Presseverlagen sollen Ausnahmen vom Kartellverbot geschaffen werden
Herausforderung: Junge innovative Unternehmen, so genannte Startups, könnten durch große etablierte Unternehmen übernommen werden, ohne dass eine Kontrolle durch Kartellbehörden stattfinden könne
Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft soll Konsequenzen für das Wettbewerbsrecht haben, dessen Bestimmungen in Zukunft auch auf sogenannte Startups ausgeweitet werden sollen. "Das digitale Zeitalter stellt mit seinen rasanten technologischen Entwicklungen neue Herausforderungen auch an die Wettbewerbspolitik", begründet die Bundesregierung ihren Vorstoß in dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (18/10207). Außerdem werden mit der GWB-Novelle den wirtschaftlich bedrängten Presseverlagen kartellrechtliche Ausnahmen gewährt.
Zu den Herausforderungen durch das digitale Zeitalter heißt es, junge innovative Unternehmen, so genannte Startups, könnten durch große etablierte Unternehmen übernommen werden, ohne dass eine Kontrolle durch Kartellbehörden stattfinden könne. Grund sei, dass die Fusionskontrolle nur Zusammenschlüsse von Unternehmen über einem gewissen Schwellenwert bei den Umsätzen erfasse. Viele Startups würden unterhalb dieser Werte bleiben.
"Dennoch können ihre Geschäftsideen ein hohes Marktpotenzial und eine große wirtschaftliche Bedeutung für den Werber haben", verdeutlicht die Bundesregierung, die bei solchen Übernahmen die Gefahr "einer gesamtwirtschaftlich unerwünschten Marktbeherrschung oder erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs" sieht. Daher soll die Fusionskontrolle ausgeweitet werden und auch Fälle erfassen, in denen der Kaufpreis mit über 400 Millionen Euro besonders hoch ist, obwohl das erworbene Unternehmen keine oder nur geringe Umsätze vorweisen kann.
Für Kooperationen von Presseverlagen sollen Ausnahmen vom Kartellverbot geschaffen werden. Waren schon mit der 8. GWB-Novelle Fusionen erleichtert worden, so sollen jetzt Kooperationen im Anzeigen- und Werbegeschäft, beim Vertrieb, der Zustellung und der Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften einfacher möglich werden. "Der Rückgang insbesondere des Anzeigenaufkommens und der Werbeerlöse im Printbereich hält an, während Finanzierungsmodelle für Presseprodukte im Online-Bereich noch nicht durchgehend erfolgreich sind", begründet die Bundesregierung ihr Vorhaben.
Verbessert werden soll mit der 9. GWB-Novelle die Möglichkeit zu Schadenersatzklagen von Verbrauchern und Unternehmen. Deren Schadenersatzansprüche sollen effektiver durchgesetzt werden können, wenn sie durch einen Kartellverstoß einen Schaden erlitten haben. So wird der Zugang zu Beweismitteln für Geschädigte erleichtert und Verjährungsfristen werden verlängert.
Zudem soll eine Regelungslücke geschlossen werden. So hatte ein Fall Aufsehen erregt, in dem sich Kartellbeteiligte in einem Wurstkartell durch Umstrukturierungen in Unternehmen der Haftung für ein verhängtes Bußgeld in dreistelliger Millionenhöhe entziehen konnten. Mit dem Gesetzentwurf werden Konsequenzen gezogen. So sollen Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende Konzernmutter verhängt werden können. Bei Rechtsnachfolge oder wirtschaftlicher Nachfolge könne das Bußgeld auch gegen die nachfolgenden Unternehmen verhängt werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 23.11.16
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