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Reform des Zivilprozesses


Gesetzentwurf: Ab 20.000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzulässigkeitsbeschwerde im Zivilprozessordnung verankern
Zurückweisungsbeschlüsse in gleicher Weise anfechtbar wie Berufungsurteile

(11.04.11) - Die Deutsche Bundesregierung beabsichtigt, bei der Zivilprozessordnung für Zurückweisungsbeschlüsse mit einer Untergrenzen von 20.000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen. Damit seien die Zurückweisungsbeschlüsse in gleicher Weise anfechtbar wie Berufungsurteile, schreibt die Regierung in ihrem Gesetzentwurf (17/5334). Die uneinheitliche Anwendungspraxis der Berufsgerichte verlöre ihre Bedeutung.

Die Regierung schreibt weiter, aus der Zivilgerichts-Statistik ginge hervor, dass die Land- und Oberlandesgerichte in sehr unterschiedlichem Maße von dem Zurückweisungsbeschluss Gebrauch machen. Die Quoten der Erledigung durch Zurückweisungsbeschluss aller erledigten Berufssachen bewegten sich auf der Ebene der Landgerichte in Jahr 2009 zwischen 6,4 Prozent (Karlsruhe) und 23,8 Prozent (Braunschweig) und bei den Oberlandesgerichten zwischen 9,1 Prozent (Hamm) und 27,1 Prozent (Rostock).

Die Reform des Zivilprozesses war im Jahr 2002 in Kraft getreten. Nach den Worten der Regierung führte dies zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung. Die genannte Statistik zeige aber ebenso deutlich, das hier Handlungsbedarf besteht. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Gesetze

  • Grünes Licht für schnellere Genehmigungsverfahren

    Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.

  • Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.

  • Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

    Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.

  • Vergaberecht soll vereinfacht werden

    Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.

  • Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

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