AGG und Betriebsverfassungsgesetz
Regierung: Hinweis auf Betriebsverfassungsgesetz ist im Interesse der Beschäftigten
Staat kann selbst auf dem Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinarrechtliche Maßnahmen sicherstellen, dass den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan werden
(13.01.11) - Ein im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) verankerter Paragraf, der auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hinweist, macht aus Sicht der Deutschen Bundesregierung durchaus Sinn.
Das BetrVG regelt unter anderem, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen kann.
Wie sie in ihrer Antwort (17/4256) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/4003) weiter ausführt, ist für die öffentliche Verwaltungen und die Gerichte eine solche Regelung nicht erforderlich, weil hier der Staat selbst auf dem Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinarrechtliche Maßnahmen sicherstellen kann, dass den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan wird. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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