Gesetzentwurf: Korrekturen an Sozialgesetzbüchern
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
Zu dem umfangreichen Maßnahmenpaket gehört unter anderem auch der Verzicht auf das Versenden einer Rentenanpassungsmitteilung, wenn sich bei der jährlichen Rentenanpassung der aktuelle Rentenwert nicht erhöht hat
(26.08.11) - Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen soll einheitlich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und der Arbeitsförderung für die gesamte Dauer des Studiums regelt werden. Die Teilnehmer sollen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt werden. Dies sieht der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (17/6764) vor, den die Bundesregierung vorgelegt hat.
Zu dem umfangreichen Maßnahmenpaket gehört unter anderem auch der Verzicht auf das Versenden einer Rentenanpassungsmitteilung, wenn sich bei der jährlichen Rentenanpassung der aktuelle Rentenwert nicht erhöht hat. Außerdem sollen im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Voraussetzungen für eine erweiterte Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden. Insbesondere durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen soll künftig verhindert werden, dass Hinterbliebenenrenten zu lange gezahlt werden.
Im SGB VI soll darüber hinaus klargestellt werden, dass eine Erstattungspflicht des Bundes für Rentenversicherungsbeiträge an die Träger der Einrichtungen nur für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt tätigen behinderten Menschen besteht. Im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte soll die Datenübermittlung zwischen den Finanzämtern und den Alterskassen zur Gewährung von Zuschüssen erweitert werden. Sie soll künftig auch die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte, die für die Gewährung von Zuschüssen relevant sind, umfassen. Teil des Paketes ist es auch, die stark belasteten Sozialgerichte durch Einzeländerungen zu entlasten. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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