Gesetzliche Neuregelung des VIG zum 1. Mai
Am 1. Mai trat auch der letzte Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation (VIG) in Kraft
Auskünfte erteilen Behörden oder Personen des Privatrechts, die Aufgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wahrnehmen
(02.05.08) - Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) verpflichtet Behörden, die Verbraucher in wichtigen Fällen von sich aus zu informieren: zum Beispiel bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, erheblichen Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten. Neu ist, dass nun auch Namen von Unternehmen genannt werden dürfen, die gegen das Gesetz verstoßen.
Weiterhin gibt das neue VIG jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht auf Auskunfts- und Akteneinsicht gegenüber den Behörden. Das heißt: Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (zum Beispiel Verpackungen, Textilien) vorliegen.
Das ist auch möglich, wenn Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels bestehen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Bei einer notwendigen Anhörung von betroffenen Dritten beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate.
Auskünfte erteilen Behörden oder Personen des Privatrechts, die Aufgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wahrnehmen. Das sind zum Beispiel das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landesämter für Lebensmittelsicherheit oder die Veterinärämter. Die Kosten betragen für einfache Auskünfte zwischen 5,- Euro und 25,- Euro, bei schwierigen Auskünften zwischen 30,- Euro und 60,- Euro und bei besonders schwierigen Auskünften zwischen 60,- Euro und 250,- Euro. Auskünfte im Falle von Rechtsverstößen sind kostenfrei.
Was kosten Informationen zum Verbraucherschutz?
Das Bundeskabinett legte nun Gebühren für die Anfragen bei Bundesbehörden fest. Die Bundesländer können sich daran orientieren.
Die so genannte Verbraucherinformationsgebührenverordnung sieht dabei folgende Spannen vor:
>> einfache Auskünfte: 5 – 25 Euro
>> schwierige Auskünfte: 30 – 60 Euro
>> besonders schwierige Auskünfte: 60 – 250 Euro
Wenn das öffentliche Interesse bei einer Frage sehr hoch ist, sind auch Kostenermäßigungen bis hin zur Gebührenbefreiung möglich. In Ausnahmefällen können aber auch höhere Gebühren entstehen, beispielsweise wenn zusätzliche Recherchen notwendig sind. Die Kosten sind letztendlich vom erforderlichen Verwaltungsaufwand abhängig. Für Auslagen wie Kopien und Porto werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
Von jeglicher Gebühr befreit sind Informationen über Verstöße gegen Vorschriften des Lebens- und Futtermittelrechts.
Die Gebührenverordnung bewegt sich im Rahmen dessen, was bei vergleichbaren Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz üblich ist.
Mehr Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher
Das Verbraucherinformationsgesetz wurde im November 2007 verkündet und trat sechs Monate später, am 1. Mai 2008 in Kraft. Seit der Verkündigung sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich gehalten, die Öffentlichkeit zu informieren. Das gilt bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten.
Darüber hinaus gibt das neue Verbraucherinformationsgesetz jeder Bürgerin und jedem Bürger einen Anspruch auf Information in wichtigen Verbraucherfragen – einheitlich und bundesweit.
Das heißt: Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (Verpackungen, Textilien, Inhaltsstoffe) vorliegen. Nicht nur bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht kann ein Antrag auf Auskunft gestellt werden. Dies ist auch möglich, wenn man Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels hat.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
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