Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

UWG-Novelle: Änderung des Wettbewerbsrechtes


Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Das reformierte UWG wird eine "Schwarze Liste" von geschäftlichen Handlungen enthalten
Nach dem Gesetz soll es künftig auch verboten sein, wahrheitswidrig die Einhaltung von Selbstverpflichtungen im Rahmen von Verhaltenskodizes zu behaupten


(28.07.08) - Am 21. Mai 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet. Dieses Gesetz dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über unlautere Geschäftspraktiken. Es soll den Verbraucherschutz erhöhen und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Darauf machte jetzt die
Luther Rechtsanwaltsgesllschaft GmbH aufmerksam.

Die wichtigsten Änderungen sind:

>> Geschäftliche Handlung statt Wettbewerbshandlung
Der Begriff der "Wettbewerbshandlung" wird durch den der "geschäftlichen Handlung" ersetzt. Erfasst sind damit über die reine Publikumswerbung hinaus auch die Phasen der Vertragsanbahnung und -durchführung. Der Anwendungsbereich des UWG vergrößert sich dadurch beträchtlich.

"Black List"
Das reformierte UWG wird eine "Schwarze Liste" von geschäftlichen Handlungen enthalten, die unter allen Umständen verboten sind. Eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine Eignung zur Marktbeeinflussung ist danach nicht mehr erforderlich.
Zu den insgesamt 30 ausdrücklich aufgelisteten Verboten gehören u. a.:
>> die unwahre Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E);
>> die Verwendung von Gütezeichen und Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E);
>> die Vermittlung des Eindruckes, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E);
>> die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E);
>> die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware sei bereits bestellt (Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).

>> Aufwertung von Selbstverpflichtungen
Nach dem Gesetz soll es künftig auch verboten sein, wahrheitswidrig die Einhaltung von Selbstverpflichtungen im Rahmen von Verhaltenskodizes zu behaupten (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 UWG-E). Hierunter fällt beispielsweise die unwahre Behauptung, den Verhaltenskodex des Deutschen Presserates einzuhalten.

>> Informationspflichten
Neben der irreführenden Handlung regelt der Regierungsentwurf auch die irreführende Unterlassung. Unternehmen dürfen Verbrauchern nach dem Gesetzentwurf keine Informationen vorenthalten, die diese für ihre wirtschaftlichen Entscheidung benötigen (§ 5 a Abs. 2 UWG-E). Eine nicht abschließende Aufzählung solcher Informationen enthält § 5 a Abs. 3 UWG-E. Dies sind u. a. die wesentlichen Merkmale der Ware, die Identität und Anschrift des Unternehmers, der Endpreis sowie Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und das Bestehen von Rücktritts- und Widerrufsrechten.

>> In-Kraft-Treten der Änderungen
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind allerdings ohnehin bereits seit Dezember 2007 bei Anwendung des derzeit geltenden Rechts zu berücksichtigen, da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.
(Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Führerscheinüberprüfung durch Arbeitgeber

    Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, "wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen".

  • Außenwirtschaftsgesetz wird geändert

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.

  • Bundesregierung plant Änderungen im Batterierecht

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

  • CO2-Emissionen reduzieren

    Die Bundesregierung will die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresgrund auf hoher See ermöglichen - und dazu den Export des klimaschädlichen Treibhausgases in andere Länder wie etwa Norwegen erlauben. Ziel ist es, auf diese Weise schwer vermeidbare CO2-Emissionen zu reduzieren.

  • Nutzung von Mobilitätsdaten

    Damit multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste ermöglicht und eine Datengrundlage für die anbieterübergreifende digitale Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen geschaffen werden kann, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Mobilitätsdatengesetzes (20/13954) vorgelegt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen