UWG-Novelle: Änderung des Wettbewerbsrechtes
Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Das reformierte UWG wird eine "Schwarze Liste" von geschäftlichen Handlungen enthalten
Nach dem Gesetz soll es künftig auch verboten sein, wahrheitswidrig die Einhaltung von Selbstverpflichtungen im Rahmen von Verhaltenskodizes zu behaupten
(28.07.08) - Am 21. Mai 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet. Dieses Gesetz dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über unlautere Geschäftspraktiken. Es soll den Verbraucherschutz erhöhen und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Darauf machte jetzt die
Luther Rechtsanwaltsgesllschaft GmbH aufmerksam.
Die wichtigsten Änderungen sind:
>> Geschäftliche Handlung statt Wettbewerbshandlung
Der Begriff der "Wettbewerbshandlung" wird durch den der "geschäftlichen Handlung" ersetzt. Erfasst sind damit über die reine Publikumswerbung hinaus auch die Phasen der Vertragsanbahnung und -durchführung. Der Anwendungsbereich des UWG vergrößert sich dadurch beträchtlich.
"Black List"
Das reformierte UWG wird eine "Schwarze Liste" von geschäftlichen Handlungen enthalten, die unter allen Umständen verboten sind. Eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine Eignung zur Marktbeeinflussung ist danach nicht mehr erforderlich.
Zu den insgesamt 30 ausdrücklich aufgelisteten Verboten gehören u. a.:
>> die unwahre Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E);
>> die Verwendung von Gütezeichen und Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E);
>> die Vermittlung des Eindruckes, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E);
>> die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E);
>> die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware sei bereits bestellt (Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).
>> Aufwertung von Selbstverpflichtungen
Nach dem Gesetz soll es künftig auch verboten sein, wahrheitswidrig die Einhaltung von Selbstverpflichtungen im Rahmen von Verhaltenskodizes zu behaupten (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 UWG-E). Hierunter fällt beispielsweise die unwahre Behauptung, den Verhaltenskodex des Deutschen Presserates einzuhalten.
>> Informationspflichten
Neben der irreführenden Handlung regelt der Regierungsentwurf auch die irreführende Unterlassung. Unternehmen dürfen Verbrauchern nach dem Gesetzentwurf keine Informationen vorenthalten, die diese für ihre wirtschaftlichen Entscheidung benötigen (§ 5 a Abs. 2 UWG-E). Eine nicht abschließende Aufzählung solcher Informationen enthält § 5 a Abs. 3 UWG-E. Dies sind u. a. die wesentlichen Merkmale der Ware, die Identität und Anschrift des Unternehmers, der Endpreis sowie Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und das Bestehen von Rücktritts- und Widerrufsrechten.
>> In-Kraft-Treten der Änderungen
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind allerdings ohnehin bereits seit Dezember 2007 bei Anwendung des derzeit geltenden Rechts zu berücksichtigen, da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.
(Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)
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