Informationspflichten in E-Mails
Gerichtliche Bestätigung: Pflichtangaben in E-Mails nicht abmahnfähig - Gericht lag Sachverhalt zu Grunde, der Geschäftsbriefe allgemein betraf
Abmahnungen wegen Verletzung der Angabenpflicht in E-Mails müssen nicht gezahlt werden
(09.10.07) - Im Frühjahr diesen Jahres hat ein Thema Kaufleute und Gewerbetreibende stark beschäftigt: Die Frage, ob in geschäftlichen E-Mails bestimmte Angaben, wie etwa Name und Handelsregisternummer aufgeführt werden müssen sind und ob die Verletzung einer solchen Pflicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann.
Kaufleute und Gewerbetreibende müssen bestimmte Angaben in Geschäfts-E-Mails vorhalten. Allerdings ist ein Verstoß hiergegen allerdings nicht abmahnfähig. Unlängst hat dies nun das brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 (Az. 6 U 12/07) bestätigt. Darauf weist jetzt Schindler Boltze Rechtsanwälte hin.
Literatur zum Thema "Unternehmensrecht"
Literatur zum Thema "GmbH-Gesetz"
Literatur zum Thema "Aktiengesetz"
Zwar lag laut Schindler Boltze dem Gericht ein Sachverhalt zu Grunde, der nicht direkt E-Mails, sondern Geschäftsbriefe allgemein betraf. Wie bereits bisher schon in der Literatur vertreten wurde, kann es sich bei E-Mails auch um Geschäftsbriefe im Sinne des Gesetzes handeln.
Darüber hinaus wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) klargestellt, dass die Informationspflichten auch in E-Mails aufgeführt werden müssen.
(Schindler Boltze: ra)
Lesen Sie auch:
GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz geändert
Änderungen bei der Impressumspflicht
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>