Einhaltung der Preisempfehlung im Online-Handel
Bundeskartellamt schließt Matratzenfall mit weiterem Bußgeld ab
Die meisten Händler hielten sich an die Vereinbarung, da ihnen bewusst war, dass sie bei entsprechenden Abweichungen ihrer Verkaufspreise mit negativen Folgen von Seiten des Herstellers rechnen mussten
(12.11.15) - Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 15,5 Mio. Euro gegen die Tempur Deutschland GmbH, Steinhagen, wegen vertikaler Preisbindung der Einzelhändler beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Andras Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Von August 2005 bis Juli 2011 hatten Verantwortliche von Tempur mit ihren Händlern Vereinbarungen darüber getroffen, dass verschiedene Matratzen sowohl im Online-Handel als auch im stationären Handel grundsätzlich nur zu den von Tempur vorgegebenen Preisempfehlungen angeboten werden. Hersteller dürfen Händlern Preisempfehlungen geben, diese müssen aber unverbindlich sein. Nicht erlaubt sind hingegen verbindliche Vereinbarungen der Hersteller mit den Händlern über die Endverkaufspreise oder gar die Ausübung von Druck auf die Händler, um ein bestimmtes Preisniveau durchzusetzen. Nur wenn die Händler den Preis frei setzen können, kann echter Wettbewerb entstehen."
Die meisten Händler hielten sich an die Vereinbarung, da ihnen bewusst war, dass sie bei entsprechenden Abweichungen ihrer Verkaufspreise mit negativen Folgen von Seiten des Herstellers rechnen mussten. Der Schwerpunkt der von Tempur ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Preisempfehlung lag im Online-Handel, da hier die Verkaufspreise der einzelnen Händler sehr transparent sind. Lag der Verkaufspreis eines Händlers um mehr als 5 Prozent unter der Preisempfehlung, so wurde dieser in der Regel von Vertriebsmitarbeitern von Tempur kontaktiert, um ihn zu einer Anhebung seines Verkaufspreises auf das vorgegebene Niveau zu bewegen. Änderten die Händler daraufhin ihre Verkaufspreise nicht oder unterschritten sie mehrfach die vorgegebenen Mindestpreise, wurde ihre Belieferung zum Teil erheblich verzögert oder in einigen Fällen ganz eingestellt. Zum Maßnahmenpaket gehörte ferner ein Entzug der Erlaubnis zur Nutzung des Markennamens für Online-Werbung bei der Google-Suche. In aller Regel reichte bereits die Androhung von Sanktionsmaßnahmen seitens der Vertriebsmitarbeiter aus, damit die Händler die Produkte wieder zu den vereinbarten Mindestpreisen anboten. Im stationären Handel versuchte Tempur die Händler dazu zu bewegen, ihre Produkte von generellen Werbeaktionen wie z.B. "25 Prozent auf alles" ausdrücklich auszunehmen.
Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige horizontale Absprachen zwischen den Herstellern von Matratzen haben die Ermittlungen nicht ergeben.
Eingeleitet wurde das Verfahren auf der Grundlage von Beschwerden aus dem Markt. In der Folge hatte das Bundeskartellamt im August 2011 eine Durchsuchung bei verschiedenen Unternehmen der Branche durchgeführt. Im August 2014 bzw. im Februar 2015 wurden ebenfalls wegen vertikaler Preisbindung Bußgelder gegen die Recticel Schlafkomfort GmbH und die Metzeler Schaum GmbH verhängt (siehe Pressemitteilungen des Bundeskartellamtes vom 22.08.2014 und 06.02.2015). Mit der vorliegenden Entscheidung sind die Verfahren gegen Matratzen-Hersteller abgeschlossen. Nach Auswertung der Beweismittel wurden die Verfahren gegen zwei weitere Hersteller, zwei Einkaufsverbände sowie einen Online-Händler aus Ermessensgründen eingestellt.
Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Tempur Deutschland GmbH mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)
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