Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Keinen Einfluss auf Neuvergabe der Slots


Lufthansa darf Flugzeuge von Air Berlin leasen
Die Übernahme von Flugzeugen eines Wettbewerbers ist wettbewerblich anders zu bewerten als etwa die Übernahme des gesamten Unternehmens



Das Bundeskartellamt hat den vorsorglich angemeldeten Wetlease-Vertrag über 38 Passagierflugzeuge zwischen der Lufthansa und der Air Berlin fusionskontrollrechtlich innerhalb der Monatsfrist freigegeben. Der Wetlease-Vertrag sieht die Gebrauchsüberlassung von 38 Flugzeugen des Typs Airbus A319 und A320 mitsamt Cockpit-Crew und Kabinenpersonal an deutschen und österreichischen Flughäfen im Rahmen einer sechsjährigen Laufzeit mit bestimmten Verlängerungsoptionen zwischen Lufthansa und ihren Tochtergesellschaften Eurowings und Austrian Airlines einerseits und Air Berlin andererseits vor. Wie beim Wetlease üblich, verbleibt unter anderem die operative Verantwortung für Flugbetrieb, Crewplanung und Wartung beim Wetlease-Geber, d.h. bei Air Berlin.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der Fall weist einige Besonderheiten auf. Die Übernahme von Flugzeugen eines Wettbewerbers ist wettbewerblich anders zu bewerten als etwa die Übernahme des gesamten Unternehmens. Die Vereinbarung zwischen Lufthansa und Air Berlin weist keinen konkreten Bezug zu den geflogenen Strecken auf. Lufthansa übernimmt Flugzeuge, nicht aber die Slots von Air Berlin. Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass die Übernahme der Flugzeuge auch keinen Einfluss auf die Neuvergabe der Slots hat, die bislang von Air Berlin genutzt wurden. Natürlich hat Lufthansa mit den neuen Flugzeugen die Möglichkeit zu expandieren. Dieser Zuwachs ist jedoch nicht ausreichend, um eine Untersagung des Vorhabens zu tragen."

Da in diesem Fall sowohl komplexe Rechtsfragen als auch schwierige Sachverhaltsfragen zu klären waren, hat das Bundeskartellamt umfassende Marktdaten ausgewertet und mit vielen Marktteilnehmern gesprochen. Mehrere Wettbewerber der Lufthansa hatten sich mit Stellungnahmen gegen das Vorhaben gewandt, die befragten Kunden und Reisevermittler haben dagegen mehrheitlich keine schweren wettbewerblichen Bedenken geltend gemacht.

Ferner hat sich das Bundeskartellamt eng mit dem deutschen Flughafenkoordinator ausgetauscht. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Wetlease-Vertrag sich nicht auf die Neuvergabe der von Air Berlin zurückgegebenen Slots auswirkt.

Aufgrund der materiellen wettbewerblichen Bewertung des Vorhabens konnte die Frage offen gelassen werden, ob es sich bei dem Wetlease-Vertrag überhaupt um eine Fusion im Sinne des deutschen Kartellrechts handelt.

Andere Teile der laufenden– insbesondere das geplante Joint Venture zwischen der TUI, Etihad und der Niki – waren nicht Gegenstand des beim Bundeskartellamt angemeldeten Vorhabens und der hier durchgeführten fusionskontrollrechtlichen Prüfung.

Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie in einem Fallbericht, der auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abgerufen werden kann. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 01.02.17
Home & Newsletterlauf: 01.03.17



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen