Wettbewerb im Pflanzenschutzmittelvertrieb
414.000 Euro Bußgeld gegen Hauptgenossenschaft ZG Raiffeisen wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
Das Bundeskartellamt sieht im Bereich des Landhandels regelmäßig das Lager als den für den Vertriebserfolg eines Händlers wesentlichen Vermögensgegenstand an, da alle wesentlichen Geschäftsbeziehungen mit den Landwirten über das Lager laufen
(03.02.11) - Das Bundeskartellamt hat gegen die badische Hauptgenossenschaft ZG Raiffeisen eG, Karlsruhe, ein Bußgeld in Höhe von 414.000 Euro wegen des Verstoßes gegen das Vollzugsverbot beim Erwerb von wesentlichen Vermögensgegenständen der insolventen Wurth Agrar GmbH & Co. KG, Appenweier, verhängt.
Die ZG Raiffeisen hatte im Mai 2009 ein bis dato von der Wurth Agrar als Lager für Pflanzenschutzmittel genutztes Betriebsgrundstück erworben. Dieser Erwerbsvorgang unterlag der Fusionskontrolle und hätte zunächst beim Bundeskartellamt angemeldet werden müssen. Die beteiligten Unternehmen hätten den Erwerb erst nach Prüfung und Freigabe durch das Bundeskartellamt vollziehen dürfen.
Die ZG Raiffeisen ist eine auf der Großhandelsstufe des Landhandels tätige Hauptgenossenschaft, die im Wesentlichen im badischen Teil Württembergs Landhändler mit Betriebsmitteln für den Pflanzenschutz und die Düngung beliefert und Getreide und Mais erfasst. Auch auf der Einzelhandelsstufe ist das Unternehmen in der Belieferung von Landwirten mit Betriebsmitteln tätig. Die Wurth Agrar hatte insbesondere aufgrund des Pflanzenschutzmittellagers in Appenweier in Baden im Pflanzenschutzmittelvertrieb eine starke Marktstellung.
Das Bundeskartellamt sieht im Bereich des Landhandels regelmäßig das Lager als den für den Vertriebserfolg eines Händlers wesentlichen Vermögensgegenstand an, da alle wesentlichen Geschäftsbeziehungen mit den Landwirten über das Lager laufen. Entsprechend stellt der Erwerb des Lagers einen Zusammenschlusstatbestand dar, der - sofern die Umsatzschwellen erfüllt sind - vor Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden ist.
Das Bundeskartellamt hat den im Juli 2009 von der ZG Raiffeisen angemeldeten Erwerb weiterer Vermögensgegenstände der Wurth Agrar als Teil des einheitlichen Vorhabens angesehen, den Standort Appenweier, bestehend aus Lager sowie den weiteren Vermögensgegenständen, insgesamt zu übernehmen. Das Amt hat den Zusammenschluss wegen der überragenden und vom Wettbewerb nicht angreifbaren Marktstellung beider Unternehmen im Pflanzenschutzmittelvertrieb an Landwirte in Baden abgemahnt. Das Vorhaben wurde daraufhin aufgegeben.
Das in der Folge wegen des Erwerbs des Pflanzenschutzlagers der Wurth Agrar eingeleitete Entflechtungsverfahren wurde nach Veräußerung des Lagers an die Wurth Pflanzenschutz GmbH, die zuvor bereits die übrigen Vermögensgegenstände der Wurth Agrar aus der Insolvenz erworben hatte, beendet. Bei der Wurth Pflanzenschutz GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der im Elsass ansässigen Genossenschaft Coopérative Agricole de Céréales (C.A.C.).
Der Bußgeldbescheid im Verfahren wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. Allerdings hat sich die ZG Raiffeisen zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) bereit erklärt. (Bundeskartellamt: ra)
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