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Fusionskontrollrechtlich die alleinige Kontrolle


Bundeskartellamt gibt Mehrheitserwerb von EWE an VNG frei
Im Zuge des Fusionskontrollverfahrens hat das Bundeskartellamt nach intensiven Ermittlungen neue Marktentwicklungen auf den Gasmärkten berücksichtigt

(13.11.14) - Das Bundeskartellamt hat den Erwerb weiterer 15,79 Prozent der Anteile an der VNG AG, Leipzig, durch die EWE AG, Oldenburg, freigegeben. Die Anteile hat die EWE AG von der Wintershall Holding GmbH, Kassel, erworben. In der Folge wird die EWE AG insgesamt 63,69 Prozent der VNG-Anteile halten und erlangt damit fusionskontrollrechtlich die alleinige Kontrolle.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Zusammenschlussvorhaben konnte aufgrund der positiven wettbewerblichen Entwicklungen im Gasbereich freigegeben werden. Angesichts der neueren Entwicklungen im Gasbereich sind die Märkte auf der Großhandelsstufe zusammengewachsen und dort bundesweit abzugrenzen. Lediglich der Markt für Haushaltskunden in der sogenannten Grundversorgung ist noch lokal bzw. regional abzugrenzen."

Die EWE AG ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in der Strom-, Gas- und Wasserversorgung vor allem in der Region Ems/Weser/Elbe, in Ostbrandenburg und auf Rügen tätig ist. Sie ist der größte deutsche Gasverteilnetzbetreiber und hat die meisten Gashaushaltskunden. Die Umsatzerlöse der EWE AG betrugen 2013 ca. 8,9 Mrd. Euro, von denen mehr als 90 Prozent in Deutschland erzielt wurden.

VNG ist das flächendeckende Ferngasunternehmen in den neuen Bundesländern. Hauptaktivitäten sind Import, Handel, Transport und Speicherung von Erdgas. Sie betreibt über ihre Tochtergesellschaft Ontras das Gasfernleitungsnetz in den ostdeutschen Bundesländern mit mehr als 7.200 Kilometer Länge. Darüber hinaus ist VNG auch in der Erdgasförderung in Norwegen und in Dänemark sowie in weiteren fünf europäischen Ländern tätig. VNG erzielte 2013 Umsatzerlöse von ca. 11 Mrd. Euro, von denen mehr als 80 Prozent auf Deutschland entfielen.

Im Zuge des Fusionskontrollverfahrens hat das Bundeskartellamt nach intensiven Ermittlungen neue Marktentwicklungen auf den Gasmärkten berücksichtigt und seine zum Teil jahrzehntelange Abgrenzung der Gasmärkte geändert. Das Amt kommt zu folgenden Ergebnissen:

>> Allgemein hat sich die Marktmacht von den deutschen Ferngasgesellschaften vor allem zu den ausländischen Gasproduzenten, insbesondere Gazprom und Statoil, verschoben. Diese sind auch immer mehr als Händler auf den nachgelagerten Stufen tätig.

>> Die bisherige Unterscheidung zwischen der Belieferung überregionaler Ferngasgesellschaften (1. Stufe) und regionaler Ferngasunternehmen (2. Stufe) wird daher aufgegeben. Beide Marktstufen werden sachlich zu einer einheitlichen Gasgroßhandelsstufe (für H-Gas und L-Gas) einschließlich der Händler zusammengefasst. Räumlich wird der Großhandelsmarkt für Erdgas bundesweit abgegrenzt und nicht mehr netzbezogen oder marktgebietsbezogen. Das gilt auch für den nachgelagerten Markt der Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern, insbesondere Stadtwerken.

>> Auf den Endkundenmärkten unterscheidet das Bundeskartellamt zwischen einem Markt für die Belieferung von leistungsgemessenen Letztverbrauchern (insbesondere Industriekunden) und Standardlastprofilkunden (Haushaltskunden). Der Markt für die Belieferung von Industriekunden wird nunmehr auch bundesweit und nicht mehr netzbezogen oder marktgebietsbezogen abgegrenzt.

>> Bei der Belieferung von Haushaltskunden differenziert das Bundeskartellamt nunmehr – in Übertragung der Praxis im Strombereich – sachlich zwischen Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden. Dafür sprechen empirische Indizien zu Preisabständen, Wechselverhalten und Anbieterstruktur. Wegen der positiven wettbewerblichen Entwicklungen werden die Märkte für Sondervertragskunden bundesweit abgegrenzt. Dagegen bleibt es bei den Grundversorgungskunden räumlich bei der netzbezogenen Abgrenzung, bei der jeder Grundversorger in seinem Gebiet dann ein Monopol hat. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

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