Absatz von Arzneimitteln & Blutzuckerteststreifen
Bundeskartellamt stärkt Wettbewerb beim Absatz von Blutzuckerteststreifen in Westfalen-Lippe
Im Rahmen des Arzneimittelliefervertrags hatte der AVWL mit den Krankenkassen ein Steuerungs- und Beeinflussungsverbot für Blutzuckerteststreifen vereinbart
(22.10.14) - Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen den Apothekerverband Westfalen-Lippe e.V., Münster ("AVWL") abgeschlossen. Der AVWL hatte sich mit den wesentlichen Krankenkassen darauf geeinigt, dass die Versorgung von Patienten mit Blutzuckerstreifen bevorzugt über die Apotheken in Westphalen-Lippe erfolgen soll und zu diesem Zweck ein sogenanntes Steuerungs- und Beeinflussungsverbot vereinbart. Dadurch wurden die Absatzmöglichkeiten von Wettbewerbern, wie Direktversender oder Sanitätshäuser, erschwert. Infolge des Verfahrens des Bundeskartellamtes hat sich der AVWL nun verpflichtet, auf seine Rechte aus dem Steuerungs- und Beeinflussungsverbot zu verzichten.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Es gibt in diesem Bereich keine Rechtfertigung für eine Exklusivität der Apotheken. Indem alternative Anbieter eine Chance bekommen, wird der Wettbewerb zu Gunsten der Krankenkassen und der gesetzlich versicherten Patienten belebt. Andere Krankenkassen und Leistungserbringer-Verbände sollten prüfen, ob sie ähnliche Klauseln in ihren Verträgen vereinbart haben."
Im Rahmen des Arzneimittelliefervertrags hatte der AVWL mit den Krankenkassen ein Steuerungs- und Beeinflussungsverbot für Blutzuckerteststreifen vereinbart. Die Krankenkassen mussten insbesondere darauf verzichten, Ärzte und Versicherte zu beeinflussen, Blutzuckerteststreifen bei bestimmten anderen Anbietern direkt zu beziehen und nicht die Teststreifenversorgung über diabetologische Schwerpunktpraxen an Direktvertreiber auszusteuern.
Der AVWL vertritt die Interessen von rund 95 Prozent der Apotheken in der Region Westfalen-Lippe und verhandelt nach den Regelungen des fünften Sozialgesetzbuches mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden die Konditionen für den Absatz von Arzneimitteln und Blutzuckerteststreifen.
Das Marktvolumen für Blutzuckerteststreifen in Deutschland beträgt nach Schätzungen über 600 Mio. Euro jährlich. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.