Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

DuV: Bewusst über das Kartellrechts hinweggesetzt


Bußgeld gegen Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot
Bußgeld in Höhe von 4,13 Mio. Euro: Die beteiligten Unternehmen hätten den Erwerb erst nach Prüfung und Freigabe durch das Bundeskartellamt vollziehen dürfen


(16.02.09) - Das Bundeskartellamt hat gegen das Unternehmen Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH (DuV) ein Bußgeld in Höhe von 4,13 Mio. Euro wegen eines Verstoßes gegen das Vollzugsverbot verhängt. DuV hatte 2001 den Verlag Frankfurter Stadtanzeiger GmbH (FSG) erworben. Dieser Erwerbsvorgang hätte zunächst beim Bundeskartellamt angemeldet werden müssen.

Die beteiligten Unternehmen hätten den Erwerb erst nach Prüfung und Freigabe durch das Bundeskartellamt vollziehen dürfen. Diese Anmeldung hatte DuV bewusst unterlassen.

DuV verlegt die Tageszeitung "Frankfurter Rundschau" und ist Herausgeber von verschiedenen Anzeigenblättern im Rhein-Main-Gebiet. Außerdem ist DuV im Bereich des Zeitungsdrucks tätig und zur Hälfte an einem Frankfurter Magazin Verlag beteiligt.

Im Januar 2008 stellte das Bundeskartellamt im Rahmen der Prüfung eines anderen Zusammenschlussvorhabens fest, dass DuV die FSG bereits zum 1. Januar 2001 erworben und diesen Vorgang nicht zur Prüfung angemeldet hatte, obgleich DuV von der Pflicht zur Anmeldung wusste.

DuV hat sich mit dem Vollzug des Erwerbs der FSG bewusst über die Bestimmungen des deutschen Kartellrechts hinweggesetzt. Verstöße gegen die Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Vollzugsverbot wurde vom Gesetzgeber mit der 7. Novelle des GWB im Jahre 2005 erweitert. Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2006 berechnet.

Bei der Bemessung war das Kartellamt von den Umsätzen auf dem Frankfurter Anzeigenmarkt als sog. tatbezogenem Umsatz ausgegangen und berücksichtigte die starke Stellung der DuV auf diesem Markt (Marktanteile von ca. 2/3) und damit die Untersagungsnähe des Zusammenschlusses, die schwere Form des Vorsatzes sowie die Finanzkraft des Konzerns.

Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig, die DuV hat Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt.
Für weitergehende Informationen steht Ihnen eine zusammenfassende Fallinformation auf der Homepage des Bundeskartellamtes in der neuen Rubrik "Fallberichterstattung" zur Verfügung. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen