Erlaubt sind unverbindliche Preisempfehlungen
Weiteres Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung im Matratzenfall verhängt
Andreas Mundt: "Hersteller dürfen ihren Händlern keine verbindlichen Vorgaben machen, welche Preise sie für ein bestimmtes Produkt verlangen sollen"
(16.02.15) - Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 3,38 Mio. Euro gegen die Metzeler Schaum GmbH wegen vertikaler Preisbindung der Einzelhändler beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Von Anfang 2007 bis Juli 2011 hatten Verantwortliche von Metzeler mit ihren Händlern wiederholt Vereinbarungen darüber getroffen, dass bestimmte Matratzen sowohl im stationären Handel als auch im Online-Handel grundsätzlich zu den vom Hersteller vorgegebenen Verkaufspreisen angeboten werden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Hersteller dürfen ihren Händlern keine verbindlichen Vorgaben machen, welche Preise sie für ein bestimmtes Produkt verlangen sollen. Erlaubt sind unverbindliche Preisempfehlungen. Die verbindliche Vereinbarung eines bestimmten Endverkaufspreises zwischen Hersteller und Händler stellt hingegen eine verbotene Absprache dar, die den Wettbewerb beeinträchtigt."
Die Preisvereinbarungen bezogen sich insbesondere auf anstehende Werbemaßnahmen der Händler. Vertriebsmitarbeiter von Metzeler haben wiederholt im Vorfeld solcher Maßnahmen Händler und Vertreter von Einkaufskooperationen in schriftlicher oder mündlicher Form darauf hingewiesen, dass es sich bei den von Metzeler vorgegebenen Verkaufspreisen um Festpreise ohne Rabattspielraum handele bzw. dass die betroffenen Produkte als "preisgebundene Ware" behandelt werden sollten. Dementsprechend sollte die Werbung keine Preisvergleiche, Rabattversprechen, Streichpreise oder ähnliches enthalten, um einen stabilen Verkaufspreis sicherzustellen.
Die wachsende Bedeutung des Internethandels und die damit einhergehende Preistransparenz drohte dieses System ins Wanken zu bringen. In der Folge beschwerten sich vermehrt große Fachhandelskunden, aber auch Internethändler, über nicht eingehaltene Verkaufspreise bei Angeboten der Konkurrenz im Internet und baten diesbezüglich um Erklärung oder Abhilfe.
Daraufhin unternahm das Unternehmen Metzeler erfolgreich Bemühungen, die abweichenden Händler dazu zu bewegen, die Verkaufspreise in Zukunft wieder "richtig" zu bewerben.
Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige horizontale Absprachen zwischen den Herstellern von Matratzen haben die Ermittlungen nicht ergeben.
Eingeleitet wurde das Verfahren auf der Grundlage von Beschwerden aus dem Markt. In der Folge hatte das Bundeskartellamt im August 2011 eine Durchsuchung bei verschiedenen Unternehmen der Branche durchgeführt. Am 21. August 2014 wurde ebenfalls wegen vertikaler Preisbindung der Einzelhändler ein Bußgeld gegen die Recticel Schlafkomfort GmbH, Bochum, verhängt. Verfahren gegen zwei weitere Hersteller werden derzeit noch fortgeführt.
Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Metzeler Schaum GmbH mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)
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