Erhebung des sog. "Metallteuerungszuschlages"
Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Hersteller von Industriebatterien in Höhe von insgesamt rd. 28 Mio. Euro
Unzulässig, dass sich Lieferanten untereinander abstimmen, Zuschlag branchenweit als Standard einzuführen bzw. beizubehalten und damit den Wettbewerb um andere Preismodelle auszuschalten
Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen zwei Hersteller von Industriebatterien und deren Verantwortliche in Höhe von insgesamt rd. 28 Mio. EUR wegen Absprachen über die Erhebung des sog. "Metallteuerungszuschlages" (MTZ) als einem wesentlichen Preisbestandteil von Bleibatterien verhängt. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die Hawker GmbH, Hagen, und um die Hoppecke Batterien GmbH & Co. KG, Brilon. Eingeleitet wurde das Verfahren mit einer branchenweiten Durchsuchung im April 2014 infolge eines Kronzeugenantrages der Exide Technologies GmbH, Büdingen, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes keine Geldbuße verhängt wurde.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der sog. "Metallteuerungszuschlag" ist an sich ein zulässiges Instrument, um Änderungen der Rohstoffpreise quasi automatisch und ohne jeweils neue Verhandlungen in den Abgabepreis von Produkten einfließen zu lassen. Der Lieferant kann so sein Rohstoffpreisrisiko auf den Abnehmer abwälzen. Lieferant und Abnehmer sind selbstverständlich frei, einen derartigen Automatismus zu vereinbaren. Eindeutig unzulässig ist allerdings, dass sich Lieferanten untereinander abstimmen, einen solchen Zuschlag branchenweit als Standard einzuführen bzw. beizubehalten und damit den Wettbewerb um andere Preismodelle auszuschalten."
Im Einzelnen hatten u.a. Verantwortliche der genannten Unternehmen sich bereits Anfang 2004 vor dem Hintergrund steigender Bleipreise darüber abgesprochen, beim Vertrieb von sog. Stationärbatterien ("ortsfeste" Batterien, beispielsweise zum Einsatz in der Notstromversorgung) im Inland den bereits in den 1970er Jahren entwickelten MTZ wieder durchgängig anzuwenden. Die Höhe des MTZ ist an die Bleipreisnotierungen an der Londoner Rohstoffbörse (London Metal Exchange) gebunden, so dass Preisveränderungen des Elektrodenrohstoffes Blei unmittelbar und kontinuierlich an die Abnehmer weitergegeben werden.
Dieses Einvernehmen über das "Ob" der Weitergabe der Bleikosten über einen MTZ wurde durch die genannten Unternehmen bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamtes auf Verbandssitzungen fortlaufend bestätigt. Vereinbarungen über die Details (das "Wie") der Berechnungsweise und die Höhe des MTZ wurden nicht getroffen.
Darüber hinaus bestand im Zeitraum vom 11. September 2012 bis zum 18. März 2014 u.a. zwischen den Unternehmen Exide, Hawker und Hoppecke ein Einvernehmen, beim Vertrieb von sog. Traktionsbatterien (Einsatz insbesondere in Flurförderfahrzeugen wie z.B. Gabelstaplern) im Inland die zuvor gestiegenen Kosten für Blei und insbesondere für Bleilegierungen über den bereits seit Jahren angewandten MTZ an die Kunden weiterzugeben. Auch diese Absprache bezog sich ausschließlich auf das "Ob" der Weitergabe der Kosten und wurde erzielt und erneuert zum einen bei vertraulichen Gesprächen, zum anderen aber auch auf Verbandssitzungen.
Die Verfahren gegen drei weitere an den o.g. Absprachen beteiligte Hersteller von Industriebatterien wurden wegen deren im Vergleich zu den o.g. Unternehmen deutlich geringeren Tatbeiträgen und Marktbedeutung eingestellt. Auch das Verfahren gegen den Verband wurde nicht fortgeführt, insbesondere weil wesentliche Teile der Absprachen außerhalb der Verbandssitzungen erfolgten.
Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen Hoppecke bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert hat und dass das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Auch das Verfahren gegen das Unternehmen Hawker wurde hinsichtlich des Verstoßes beim Vertrieb von Traktionsbatterien mit einem Settlement abgeschlossen. Die Geldbußen gegen das Unternehmen Hoppecke sind bereits rechtskräftig. Das Unternehmen Hawker könnte noch Einspruch gegen die Entscheidungen einlegen, über den dann gegebenenfalls das OLG Düsseldorf entscheiden würde. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 14.07.17
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