Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Erhebung des sog. "Metallteuerungszuschlages"


Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Hersteller von Industriebatterien in Höhe von insgesamt rd. 28 Mio. Euro
Unzulässig, dass sich Lieferanten untereinander abstimmen, Zuschlag branchenweit als Standard einzuführen bzw. beizubehalten und damit den Wettbewerb um andere Preismodelle auszuschalten



Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen zwei Hersteller von Industriebatterien und deren Verantwortliche in Höhe von insgesamt rd. 28 Mio. EUR wegen Absprachen über die Erhebung des sog. "Metallteuerungszuschlages" (MTZ) als einem wesentlichen Preisbestandteil von Bleibatterien verhängt. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die Hawker GmbH, Hagen, und um die Hoppecke Batterien GmbH & Co. KG, Brilon. Eingeleitet wurde das Verfahren mit einer branchenweiten Durchsuchung im April 2014 infolge eines Kronzeugenantrages der Exide Technologies GmbH, Büdingen, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes keine Geldbuße verhängt wurde.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der sog. "Metallteuerungszuschlag" ist an sich ein zulässiges Instrument, um Änderungen der Rohstoffpreise quasi automatisch und ohne jeweils neue Verhandlungen in den Abgabepreis von Produkten einfließen zu lassen. Der Lieferant kann so sein Rohstoffpreisrisiko auf den Abnehmer abwälzen. Lieferant und Abnehmer sind selbstverständlich frei, einen derartigen Automatismus zu vereinbaren. Eindeutig unzulässig ist allerdings, dass sich Lieferanten untereinander abstimmen, einen solchen Zuschlag branchenweit als Standard einzuführen bzw. beizubehalten und damit den Wettbewerb um andere Preismodelle auszuschalten."

Im Einzelnen hatten u.a. Verantwortliche der genannten Unternehmen sich bereits Anfang 2004 vor dem Hintergrund steigender Bleipreise darüber abgesprochen, beim Vertrieb von sog. Stationärbatterien ("ortsfeste" Batterien, beispielsweise zum Einsatz in der Notstromversorgung) im Inland den bereits in den 1970er Jahren entwickelten MTZ wieder durchgängig anzuwenden. Die Höhe des MTZ ist an die Bleipreisnotierungen an der Londoner Rohstoffbörse (London Metal Exchange) gebunden, so dass Preisveränderungen des Elektrodenrohstoffes Blei unmittelbar und kontinuierlich an die Abnehmer weitergegeben werden.

Dieses Einvernehmen über das "Ob" der Weitergabe der Bleikosten über einen MTZ wurde durch die genannten Unternehmen bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamtes auf Verbandssitzungen fortlaufend bestätigt. Vereinbarungen über die Details (das "Wie") der Berechnungsweise und die Höhe des MTZ wurden nicht getroffen.

Darüber hinaus bestand im Zeitraum vom 11. September 2012 bis zum 18. März 2014 u.a. zwischen den Unternehmen Exide, Hawker und Hoppecke ein Einvernehmen, beim Vertrieb von sog. Traktionsbatterien (Einsatz insbesondere in Flurförderfahrzeugen wie z.B. Gabelstaplern) im Inland die zuvor gestiegenen Kosten für Blei und insbesondere für Bleilegierungen über den bereits seit Jahren angewandten MTZ an die Kunden weiterzugeben. Auch diese Absprache bezog sich ausschließlich auf das "Ob" der Weitergabe der Kosten und wurde erzielt und erneuert zum einen bei vertraulichen Gesprächen, zum anderen aber auch auf Verbandssitzungen.

Die Verfahren gegen drei weitere an den o.g. Absprachen beteiligte Hersteller von Industriebatterien wurden wegen deren im Vergleich zu den o.g. Unternehmen deutlich geringeren Tatbeiträgen und Marktbedeutung eingestellt. Auch das Verfahren gegen den Verband wurde nicht fortgeführt, insbesondere weil wesentliche Teile der Absprachen außerhalb der Verbandssitzungen erfolgten.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen Hoppecke bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert hat und dass das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Auch das Verfahren gegen das Unternehmen Hawker wurde hinsichtlich des Verstoßes beim Vertrieb von Traktionsbatterien mit einem Settlement abgeschlossen. Die Geldbußen gegen das Unternehmen Hoppecke sind bereits rechtskräftig. Das Unternehmen Hawker könnte noch Einspruch gegen die Entscheidungen einlegen, über den dann gegebenenfalls das OLG Düsseldorf entscheiden würde. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 29.06.17
Home & Newsletterlauf: 14.07.17



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen