Containerdienst im Ruhrgebiet
Remondis darf Entsorger Helene Müntefering-Gockeln aus Herne übernehmen
Entsorgungswirtschaft: Bundesweit eine zunehmende Konzentration
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb des Entsorgungsunternehmens Helene Müntefering-Gockeln GmbH & Co. KG, Herne, durch die Remondis GmbH & Co. KG, Bochum, nach intensiver Prüfung frei gegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "In der Entsorgungswirtschaft beobachten wir bundesweit eine zunehmende Konzentration. Viele kleinere Wettbewerber wurden in den vergangenen Jahren von einem der großen Player erworben. Oft erzielen diese Unternehmen nur kleinere Umsätze, so dass eine Prüfung der wettbewerblichen Auswirkungen durch das Bundeskartellamt gesetzlich gar nicht möglich ist."
Remondis gehört zur Rethmann-Gruppe und ist das größte Entsorgungsunternehmen in Deutschland mit vielfältigen Aktivitäten entlang der Wertschöpfungskette. Müntefering-Gockeln betreibt einen größeren Containerdienst im Ruhrgebiet, eine Sortieranlage für Gewerbeabfälle sowie eine größere Anlage zur Aufbereitung von Altholz. Containerdienste entsorgen neben Baustellen vor allem auch die Abfälle von Gewerbe- und Industriebetrieben.
Andreas Mundt sagte weiter: "In dem vorliegenden Fall ging es um spezielle Entsorgungsmärkte im Ruhrgebiet. Dort hat Remondis zwar eine sehr starke Marktposition. Neben Remondis gibt es aber noch sehr viele, wenn auch kleinere Wettbewerber. Eine Untersagung des Vorhabens war daher im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Nach den Ermittlungen ist aber klar, dass Remondis in bestimmten Bereichen – vor allem bei den Müllverbrennungsanlagen – über große Vorteile gegenüber den Wettbewerbern verfügt. Weitere Zukäufe müssten wir uns deshalb gegebenenfalls auch sehr genau ansehen."
Remondis hat im Ruhrgebiet bei der Erfassung nicht-gefährlicher Gewerbeabfälle (Containerdienste) eine sehr starke Marktstellung mit hohen Marktanteilen erlangt. Hinzu kommt, dass Remondis aufgrund von bestehenden Beteiligungen und Verträgen Zugriff auf einen großen Teil der frei verfügbaren Müllverbrennungsmengen hat. Wettbewerber haben dagegen zum Teil Schwierigkeiten, ihre Abfälle zur Verbrennung in den Müllverbrennungsanlagen in der Region unterzubringen.
Die Stärke bei der Erfassung der nicht gefährlichen Gewerbeabfälle und der Zugriff auf die Müllverbrennungsanlagen verschaffen Remondis erhebliche Vorteile gegenüber den Wettbewerbern. Es hat sich aber auch herausgestellt, dass es gerade in der Region Ruhrgebiet mit seiner starken industriellen Prägung noch einer Vielzahl von kleineren Containerdiensten gibt, sodass das Vorhaben wegen dieser besonderen regionalen Umstände freigegeben werden konnte.
Das Bundeskartellamt hat zudem untersucht, ob die neue Pflicht zur Sortierung von gemischten Gewerbeabfällen, die von der Gewerbeabfallverordnung ab dem 1. Januar 2019 vorgeschrieben ist, zu einer Marktverschließung führen könnte. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Gemische von gewerblichen Abfällen nicht mehr ohne vorherige Sortierung in Müllverbrennungsanlagen verwertet werden. Da Remondis in der betroffenen Region unlängst bereits ein Unternehmen erworben hat, das - neben Müntefering-Gockeln - über eine entsprechende Sortieranlage verfügt, haben zahlreiche Marktteilnehmer die Sorge geäußert, dass Remondis sie vom Zugang zu Sortieranlagen abschotten könnte.
Die Ermittlungen haben jedoch gezeigt, dass die Wettbewerber bereits über so große Kapazitäten für die Sortierung gemischter Gewerbeabfälle verfügen bzw. die Errichtung entsprechender Anlagen planen, dass Remondis auch durch den Erwerb von Müntefering-Gockeln nicht in die Lage versetzt wird, Wettbewerber von der Sortierleistung abschotten zu können. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen damit zu rechnen, dass ausreichend Kapazitäten zur Vorbehandlung gemischter Gewerbeabfälle im Laufe der nächsten zwei Jahre verfügbar werden.
Auch im Bereich der Altholzaufbereitung erreicht Remondis durch den Zusammenschluss eine starke Marktstellung. Angesichts der Tätigkeit weiterer bedeutsamer Unternehmen im Markt musste das Vorhaben jedoch auch deswegen nicht untersagt werden. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 25.12.18
Newsletterlauf: 21.01.19
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