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Fusionskontrollverfahren im Krankenhaussektor


Entflechtungsverfahren gegen das Universitätsklinikum Tübingen und den Zollernalbkreis eingestellt
Wie bereits in vorhergehenden Fusionskontrollverfahren im Krankenhaussektor, hat das Bundeskartellamt in sachlicher Hinsicht einen Markt für Akutkrankenhäuser abgegrenzt


(25.05.09) - Das Bundeskartellamt hat das Entflechtungsverfahren gegen das Universitätsklinikum Tübingen und den Zollernalbkreis eingestellt, nachdem die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückabgewickelt haben. Die Unternehmen hatten den bereits 2003/2004 vollzogenen Zusammenschluss der Kliniken nicht dem Bundeskartellamt zur Prüfung vorgelegt.

Das Bundeskartellamt erfuhr davon erst Ende 2007 und leitete daraufhin ein Entflechtungsverfahren ein. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes hat der Zusammenschluss zu der Verstärkung von marktbeherrschenden Stellungen geführt und sollte deshalb rückgängig gemacht werden. Mit der nun erfolgten Rückabwicklung vermeiden die Unternehmen die drohende Anordnung von Entflechtungsmaßnahmen durch das Bundeskartellamt.

Bis zum Jahr 2003 gehörten die Zollernalb-Kliniken an den Standorten Albstadt, Balingen und Hechingen dem Landkreis Zollernalb. Ende 2003 wurde die Zollernalb-Klinikum gGmbH als Betriebsführungsgesellschaft gegründet. An dieser Gesellschaft wurden das Universitätsklinikum Tübingen und der Zollernalbkreis paritätisch beteiligt. Die Wirtschaftsbetriebe der Krankenhäuser in Balingen, Hechingen und Albstadt wurden der Zollernalb Klinikum gGmbH zum Jahresbeginn 2004 überantwortet.

Wie bereits in vorhergehenden Fusionskontrollverfahren im Krankenhaussektor, hat das Bundeskartellamt in sachlicher Hinsicht einen Markt für Akutkrankenhäuser abgegrenzt. Dieser umfasst alle Allgemeinkrankenhäuser und Fachkliniken. Rehabilitations- und sonstige Pflegeeinrichtungen fallen nicht unter diese Marktabgrenzung. In räumlicher Hinsicht ging das Bundeskartellamt von den beiden regionalen Märkten Tübingen (Postleitzahlengebiet Tübingen Stadt und Tübingen Umgebung) und Zollernalb (bestehend aus den Postleitzahlengebieten Albstadt, Balingen und Hechingen) aus. Im Rahmen der Marktermittlungen wurden Krankenhäuser in einem weiten Umkreis um diese Standorte nach ihren Fallzahlen befragt.

Die Prüfung machte deutlich, dass das Universitätsklinikum Tübingen und die Zollernalb-Kliniken auf den jeweils relevanten Märkten bei Marktanteilen von deutlich über 60 Prozent bereits vor dem Zusammenschluss über wettbewerbliche Verhaltensspielräume verfügten, die durch die Wettbewerber - deutlich kleinere umliegende Krankenhäuser - nicht hinreichend kontrolliert werden konnten. Der Zusammenschluss führte zu einer Erhöhung dieser Marktanteile und zur Verstärkung der marktbeherrschenden Position der Unternehmen. Auch eine zusätzlich angestellte Betrachtung des Gesamtmarktes Zollernalb plus Tübingen führte zu keinem abweichenden Ergebnis.

Präsident Dr. Bernhard Heitzer sagte: "Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegt jedes unternehmerische Handeln, dazu gehört auch das unternehmerische Handeln der öffentlichen Hand. Es ist zu begrüßen, dass die Beteiligten nun im Vorfeld einer förmlichen Entflechtung eingelenkt haben." (Bundeskartellamt: ra)


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