Kartellrecht: SKK wird 5 Jahre alt
Seit nunmehr 5 Jahren aktiv: Sonderkommission Kartellbekämpfung (SKK) will Hardcore-Kartelle sprengen
SKK ist zentraler Ansprechpartner für alle Kartellsünder, die die Bonusregelung in Anspruch nehmen wollen
(28.02.07) - Die Durchsetzung des Kartellverbots gehört zu den zentralen Aufgaben des Bundeskartellamtes und ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Jahr 1957 fester Bestandteil des Kartellgesetzes. Das Hauptaugenmerk des Amtes bei der Kartellverfolgung richtet sich auf die sog. "Hardcore-Kartelle". Unter Hardcore-Kartellen versteht das Bundeskartellamt insbesondere Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Märkten.
Hier hat das Bundeskartellamt in den letzten Jahren beachtliche Erfolge erzielt wie etwa bei der Aufdeckung des Starkstromkabelkartells und des Transportbetonkartells (Bußgeld in Höhe von 150 Mio. Euro bzw. 190 Mio. Euro) aber auch bei der Sprengung des so genannten "Zementkartells (Bußgelder von rund 660 Mio. Euro)
Hardcore-Kartelle sind laut Bundeskartellamt schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen. Sie wirken sich für die Verbraucher grundsätzlich preistreibend aus und sind deshalb in hohem Maße wirtschafts- und sozialschädlich. Darüber hinaus behindern sie die freie wirtschaftliche Betätigung.
Um die Aufdeckungsquote von Kartellabsprachen zu erhöhen und die Verfahren zu beschleunigen, hat das Bundeskartellamt seit März 2002 eine Sonderkommission Kartellbekämpfung (SKK) eingerichtet. Sie soll die zuständigen Beschlussabteilungen des Amtes durch den Einsatz spezialisierter personeller und sachlicher Ressourcen bei der Aufdeckung von Kartellabsprachen unterstützen. Sie ist darüber hinaus insbesondere zentraler Ansprechpartner für alle, die die Bonusregelung in Anspruch nehmen wollen. Danach können Unternehmen, die an einer verbotenen Absprache beteiligt sind, vollständig oder teilweise vom Bußgeld befreit werden, wenn sie wesentlich zur Aufdeckung eines Kartells beitragen und ihr kartellrechtswidriges Verhalten beenden.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Schutz des Wettbewerbs ist die zentrale ordnungspolitische Aufgabe in einer Marktwirtschaft. Das 1958 in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) weist diese Aufgabe dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden zu.
Eine Gesamtausgabe des Gesetzes finden Sie hier.
Nachfolgend zitieren wir auszugsweise aus der
Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung - vom 7. März 2006
die Passagen, die sich mit dem "Erlass der Geldbuße" bei entsprechender Gegenleistung beschäftigen
Das Bundeskartellamt kann Kartellteilnehmern, die durch ihre Kooperation dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder reduzieren. Die Bonusregelung legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erlass oder Reduktion der Geldbuße erfolgen. Die Bonusregelung findet auf Beteiligte (natürliche Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen) an Kartellen (insbesondere Absprachen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Märkten und Submissionsabsprachen)
Erlass der Geldbuße
Das Bundeskartellamt wird einem Kartellbeteiligten die Geldbuße erlassen, wenn
1. er sich als erster Kartellbeteiligter an das Bundeskartellamt wendet, bevor dieses über ausreichende Beweismittel verfügt, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken und
2. er das Bundeskartellamt durch mündliche und schriftliche Informationen und – soweit verfügbar – Beweismittel in die Lage versetzt, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken und
3. er nicht alleiniger Anführer des Kartells war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und
4. er ununterbrochen und uneingeschränkt mit dem Bundeskartellamt zusammenarbeitet.
Das Bundeskartellamt wird einem Kartellbeteiligten nach dem Zeitpunkt, zu dem es in der Lage ist, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, die Geldbuße in der Regel
erlassen, wenn
1. er sich als erster Kartellbeteiligter an das Bundeskartellamt wendet, bevor dieses über ausreichende Beweismittel verfügt, um die Tat nachzuweisen und
2. er das Bundeskartellamt durch mündliche und schriftliche Informationen und – soweit verfügbar – Beweismittel in die Lage versetzt, die Tat nachzuweisen und
3. er nicht alleiniger Anführer des Kartells war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und
4. er ununterbrochen und uneingeschränkt mit dem Bundeskartellamt zusammenarbeitet und
5. keinem Kartellbeteiligten ein Erlass nach Randnummer 3 gewährt werden wird.
Weitere Informationen: Siehe Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen
(Bundeskartellamt: ra)
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