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Vorstände sollten Pflichten im Verein kennen


Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein und Haftungsrecht
Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein soll auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schäden begrenzt werden

(06.05.11) - Mit einem am 18. März beschlossenen Gesetzesentwurf zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein möchte der Bundesrat die Rahmenbedingungen so gestalten, dass sich noch mehr Menschen ehrenamtlich für das Gemeinwohl einsetzen.

Dazu gehören aus Sicht der Länder zum einen ein Haftungsrecht und zum anderen auch ein an landestypische Gegebenheiten angepasstes Verfahren.

Da Vereine einen großen Teil ehrenamtlicher Tätigkeiten leisten, soll der Gesetzesentwurf die genannten Ziele für diesen Bereich umsetzen. Auf diese Weise soll die Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schäden begrenzt werden. Entsteht ein Schaden für einen Dritten, so soll das Vereinsmitglied die Möglichkeit haben, vom Verein die Befreiung von den Verbindlichkeiten zu verlangen. Zudem sollen neben der grundsätzlichen Zuständigkeiten der Notare, die Länder auch die Amtsgerichte mit der öffentlichen Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister betrauen können.

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