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Werbung mit Unverbindlichen Preisempfehlungen


Stichprobe zu Unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) in Online-Shops: Jede zweite überprüfte UVP war falsch
Die Rechtslage ist klar: Wenn es keine UVP gibt, darf damit auch nicht geworben werden

(25.10.10) - Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW bei zehn bekannten Online-Shops zeigte: Jede zweite überprüfte Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) war falsch oder nicht nachvollziehbar. Und selbst korrekte Reduzierungen führten immer wieder ins "Preis-Desaster".

Wir zitieren die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen:
"Viele Schnäppchen werden mit Hinweis auf die 'UVP' beworben. Doch das satte Unterbieten der Unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller täuscht oftmals.

Beim Handel haben sie vor allem eine Aufgabe: Die Gegenüberstellung der Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) und des dazu abgesenkten Preises des Verkäufers soll Konsumenten vorgaukeln, sie könnten so richtig sparen.

Solch ausgezeichnete Schnäppchen finden sich massenhaft - auch im Internet. Zehn bekannte Online-Shops, die mit UVP-Angeboten auf Kundenfang gehen, hat sich die Verbraucherzentrale NRW angesehen. Besuch erhielten Amazon, Baur, Neckermann, Otto und Schwab. Ins Visier gerieten HSE24 und MyToys sowie die Internetableger von Plus, Rossmann und Weltbild.

Insgesamt 100 UVP (zehn je Shop) wurden mit den Original-Angaben der Hersteller verglichen. Mit traurigem Ergebnis: Denn jede zweite hielt der Überprüfung nicht stand.

So stimmten bei 28 Angeboten die Preisempfehlungen nicht mit den Hersteller-Daten überein. Die Abweichungen lagen zwischen einem und 80 Euro. In der Mehrzahl (17) war dabei die UVP zu hoch, so dass der Nachlass größer erschien.

Erstaunlich aber: Knapp ein Dutzend UVP (11) erhielten den Stempel 'falsch', weil sie zu niedrig ausgepreist waren: meist um 10 oder 20 Euro.

Weitere 14 unverbindliche Preisempfehlungen fielen aus Altersgründen durch. So wurde ein Motorola Handy im Onlineshop HSE24 vom Hersteller 'seit über einem Jahr nicht mehr angeboten'. Für ein Navigationsgerät beim Versender Baur wurde laut Hersteller nie eine UVP ausgerufen.

Dabei ist die Rechtslage klar: Wenn es keine UVP gibt, darf damit auch nicht geworben werden. Ist eine UVP nicht mehr gültig, etwa weil der Hersteller ein Produkt aus dem aktuellen Sortiment gestrichen hat, muss der Handel seiner UVP-Reklame das Wörtchen 'ehemalige' voranstellen.

Ärgerlich für Kunden: Wer die werbewirksamen UVP überprüfen will, hat es oft schwer. In der Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW ließen sich sieben Preise weder via Homepage noch per Anfrage bei den Herstellern verifizieren. Die nämlich waren samt ihrer unverbindlichen Preisempfehlung nicht aufzutreiben. Vor allem die Onlineshops von Plus, von Rossmann und Weltbild überraschten immer wieder mit TV- und Wunderprodukten, deren Produzenten im Ausland, etwa in den USA residieren.

Beispiel: Den 'TV-Hit des Jahres' für 19,99 Euro, einen Massage-Gürtel aus Übersee, vergleicht Weltbild mit einer UVP von 39,95 Euro. Versender Otto, der den Gürtel zehn Euro teurer verhökert, vergleicht dagegen mit einer UVP von 49,99 Euro. Ob wenigstens ein Shop richtig liegt, bleibt offen.

Aber auch bei heimischen Waren droht immer wieder Frust. Einige Hersteller geben ihre Preisempfehlungen nur per Pressemitteilung zur Produkteinführung bekannt, andere beschränken die Information auf den Handel.

Dabei wäre das Problem der Überprüfung von UVP-Vergleichen im Internet einfach zu lösen: Wenn der Handel stets zu der passenden Hersteller-Seite verlinken würde.

Und das täte Not. Denn bei der Stichprobe mussten sich alle Onlineshops Rüffel abholen. Auch Branchenprimus Amazon leistete sich einen Fehler. Er verschwieg bei einem Dampfbügeleisen, dass eine 'ehemalige' Preisempfehlung zum Kauf lockte.

Je drei irreführende UVP-Angaben fanden sich bei MyToys und Rossmann, vier bei Neckermann. Alle anderen Onlineshops patzten fünfmal und mehr. Unrühmlicher Spitzenreiter war der Versender Baur, der bei acht von zehn UVP-Vergleichen versagte.

Doch damit nicht genug. Unabhängig davon, ob ein UVP-Vergleich stimmt oder nicht: Wer ohne Preisvergleich zugreift, dem droht ein Schnäppchen-Desaster. Typisch dafür ist ein LCD-TV, das die Tester der Verbraucherzentrale NRW im im Neckermann-Shop fanden. Der Apparat lockte mit einem gegenüber dem UVP um 200 Euro reduzierten Preis von 599 Euro. Doch Obacht: Bei über 30 Konkurrenten im Internet gab´s den Fernseher noch weitaus billiger - und zwar bis zu 80 Euro."

Die Presse-Meldung gibt den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung (am 04.10.2010) wieder.
(Verbraucherzentrale NRW: ra)



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