Kryptographisch signierte Dokumente beweisen
Technische Richtlinie (TR 03125, TR VELS): Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und VOI erzielen Konsens
Einigkeit, dass die Richtlinie nicht notwendigerweise für alle Arten aufbewahrungspflichtiger elektronischer Dokumente Anwendung findet
(09.03.10) - Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der VOI – Verband Organisations- und Informationssysteme e. V haben eine gemeinsame Erklärung zur TR 03125 herausgegeben. Vorausgegangen war ein offener Brief des VOI an das BSI, in dem diskussionswürdige Punkte umfassend erläutert wurden. Das BSI hat kurzfristig auf den Wunsch des VOI nach einem Gespräch reagiert. Innerhalb von nur einer Woche haben die Verantwortlichen des BSI und des VOI eine gemeinsame Darstellung erarbeitet, die den Sachverhalt konkretisiert.
Nach ihrem Klärungsgespräch über Zielsetzung und Inhalt der TR 03125 am 19. Februar 2010 stellen der BSI und VOI gemeinsam fest:
Gegenstand der technischen Richtlinie 03125 (TR 03125) ist es, Anforderungen zum Beweiswerterhalt kryptographisch signierter Dokumente zu definieren, die insbesondere bei der elektronischen Aufbewahrung dieser Art von Dokumenten bis zum Ende der Aufbewahrungsfristen zu beachten sind.
Die TR 03125 zielt nicht darauf ab, bekannte und etablierte Anforderungen und Begriffsdefinitionen zu ersetzen. Vielmehr sind die Anforderungen der ordnungsgemäßen Aufbewahrung ebenfalls für elektronisch signierte Dokumente einzuhalten und werden von der TR 03125 vorausgesetzt.
Die Referenz-Architektur der TR 03125 versteht sich nicht als Ersatz für ein Archiv-System sondern als Konzept einer Middleware, das die Umsetzung der Anforderungen zum Beweiswerterhalt beschreibt.
Ebenso besteht Einigkeit, dass die Richtlinie nicht notwendigerweise für alle Arten aufbewahrungspflichtiger elektronischer Dokumente Anwendung findet. Für kryptographisch signierte Dokumente mit Bedarf an rechtswirksamer Beweiswerterhaltung ist die TR 03125 anzuwenden oder der Nachweis für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zu erbringen.
Es herrscht Einigkeit darüber, dass für die TR 03125 das geltende Recht anzuwenden ist. Unabhängig davon hat gerade auf dem IT-Sektor mit seinem hohen Veränderungspotenzial ständig die interpretatorische und gesetzgeberische Rechtsfortbildung zu erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des (zum Teil digitalisierten) elektronischen Schriftguts.
Die Eingangs-Internetseite des BSI zur TR 03125 wird kurzfristig in Abstimmung zwischen BSI und VOI überarbeitet.
BSI und VOI werden unmittelbar nach der CeBIT 2010 gemeinsam Verbesserungsvorschläge zur Fortentwicklung der technischen Vorgaben erarbeiten.
Bernhard Zöller, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des VOI, sagte: "Wir freuen uns sehr darüber, dass das BSI unsere Anmerkungen zur TR 03125 konstruktiv aufgenommen hat. Gemeinsam konnten wir innerhalb kürzester Zeit eine gemeinsame, den Sachverhalt konkretisierende Darstellung erarbeiten. Wir bedanken uns beim BSI und beim Moderator, Professor Dr. Siegfried Hackel (PTB) für die schnelle Reaktion und die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit." (VOI: ra)
VOI: Kontakt und Steckbrief
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