Mediatoren und zertifizierte Mediatoren
Änderungen am geplanten Mediationsgesetz: Glücklicherweise wurden die meisten vom BdG geforderten Punkte im neuen nun vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt
Zukünftig wird zwischen Mediatoren und zertifizierten Mediatoren unterschieden werden - Dies wird ausdrücklich vom Bundesverband der Gütestellen begrüßt
(15.12.11) - Am 30.11.11 hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags umfangreiche Änderungen am geplanten Mediationsgesetz fraktionsübergreifend einstimmig entschieden. Der Bundesverband der Gütestellen (BdG) kommentiert diese Entscheidung wie folgt:
"Zahlreiche Änderungen werden vom Bundesverband der Gütestellen [BdG] ausdrücklich begrüßt! Dies mag einige überraschen, da sich der BdG in der Vergangenheit sehr kritisch über den ursprünglichen Gesetzentwurf geäußert hatte. Glücklicherweise wurden die meisten vom BdG geforderten Punkte im neuen nun vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt.
Statt eines gerichtsinternen Mediators mit dem Grundberuf eines Richters wird es nun einen Güterichter geben. Der Güterichter muss sich nicht - wie ein richterlicher Mediator - jeder rechtlichen Bewertung enthalten, sondern er kann rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien konkrete Vorschläge zur Lösung des Konfliktes anbieten. 'Im Unterschied zu dem gerichtsinternen Mediator, kann der Güterichter auch ohne Zustimmung der Parteien in Gerichtsakten Einsicht nehmen. … . Ein Güterichter ist zwar kein Mediator, er kann in einer Güteverhandlung jedoch zahlreiche Methoden und Techniken der Mediation einsetzen, … .' [zitiert aus: Ausschussdrucksache Nr. 17(6)151, Änderungsantrag der CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktion]
Die gerichtsinterne Mediation war immer nur als Instrument geplant, um der Mediation bei ihrer allgemeine Einführung zu helfen. Nach einer Übergangszeit von 13 Monaten wird sie jetzt abgeschafft werden. Warum sich die Hamburger Justizsenatorin Jana Schiedek hierüber so aufregt, ist unerklärlich. Richter haben eine umfangreiche und hochqualifizierte Ausbildung abgeschlossen. Dass Richter auch andere Tätigkeiten wie z.B. die eines Mediators oder Rechtspflegers ausführen können, ist unzweifelhaft. Aber ist es auch sinnvoll, sie dauerhaft mit solchen Arbeiten zu betrauen? Als Güterichter dürfen Richter nun auf ihre Erfahrung und auf ihr Wissen als Richter zurückgreifen und auch eine rechtliche Wertung vornehmen, um den streitenden Parteien mögliche Wege für eine Einigung aufzuzeigen. Das ist doch äußerst vernünftig und verdient höchstes Lob und keine Kritik.
Die Beschränkung einer Förderung auf Familiensachen wurde gestrichen, denn die ursprüngliche Begründung war nicht im geringsten nachvollziehbar.
Das Gesetz schließt nun die Finanzgerichtsbarkeit ausdrücklich mit ein, durch § 155 FGO ist der geänderte § 253 Abs. 3 der ZPO ebenfalls bei der Einreichung der Klage an das Finanzgericht anzuwenden. Hier wird vom Gesetzgeber gefordert ('... soll ferner enthalten …:') , dass in der Klageschrift erklärt wird, ob eine außergerichtliche Streitschlichtung vor Klageeinreichung stattgefunden hat bzw. warum eine außergerichtliche Streitschlichtung nicht stattfinden kann. D.h. auch Steuerpflichtigen, deren Einspruchsverfahren vom Finanzamt negativ entschieden wurden, werden vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgefordert zu prüfen, ob ein vorgerichtliches Verfahren unter Hinzuziehung eines allparteilichen Dritten möglich ist. Da das Finanzamt sicherlich nicht grundsätzlich das vom Gesetzgeber geförderte Begehren nach einer Mediations- oder Gütestellenverhandlung ablehnen kann, wird die Finanzverwaltung entscheiden müssen, wie sie z.B. mit entsprechenden Gütestellenanfragen und Gütestellenverhandlungen umgehen will.
Zukünftig wird zwischen Mediatoren und zertifizierten Mediatoren unterschieden werden. Dies wird ausdrücklich vom Bundesverband der Gütestellen begrüßt. Ob die Verordnung nach § 6 die Qualität der Mediatoren oder primär stetige Einnahmen der Ausbildungsstätten gewährleisten wird, wird die Zukunft zeigen.
Glücklicherweise ist bereits im Gesetz verankert, dass dieses Gesetz in fünf Jahren auf den Prüfstand kommt. Dann kann z.B. geklärt und korrigiert werden, warum Güterichter, die laut Definition keine Mediatoren sind, im Mediationsgesetz beschrieben werden. Und im § 3 Abs. 4 können dann die Worte: 'des Absatzes 3' gestrichen werden. Denn gegenwärtig begibt sich ein Psychologe in eine rechtliche Grauzone, wenn er in einem Familienstreit nach Abschluss des Mediationsverfahrens unter Zustimmung sämtlicher Beteiligten für einen der Beteiligten tätig wird. Der Gesetzgeber hat hier offensichtlich an Anwälte gedacht und sollte die gängige und sehr bewährte Praxis bei Psychologen oder Sachverständigen eigentlich nicht einschränken."
(Ulrich Bantelmann, Präsident, Raimund Kalinowski, Vize-Präsident, Bundesverband der Gütestellen: ra)
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