EuGH stärkt Datenschutz im Internet
EU-Gericht legt dem US-amerikanischen Unternehmen Google Inc. weit reichende Pflichten für das Betreiben seines Suchmaschinendienstes "Google Search" auf
Hintergrund des Urteils ist das Begehren eines spanischen Bürgers auf Löschung eines Internetlinks, der bei Eingabe seines Namens in der Google-Suchmaschine erschien
(03.06.14) - In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Geltung des Grundrechtes auf Datenschutz im Internet bekräftigt. Das höchste EU-Gericht legt darin dem US-amerikanischen Unternehmen Google Inc. weit reichende Pflichten für das Betreiben seines Suchmaschinendienstes "Google Search" auf.
Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), sagte: "Ich begrüße das Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Das Gericht stellt unmissverständlich klar, dass das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt auch für das Internet gilt und durch die großen Internetkonzerne auch dann zu beachten ist, wenn diese zwar außerhalb der EU ihren Sitz haben, aber im Rahmen ihres Geschäftsmodells die personenbezogenen Daten europäischer Bürger verarbeiten. Ich halte das Urteil vor dem Hintergrund der aktuellen Reform des europäischen Datenschutzrechts auch deshalb für wichtig, weil das Gericht - wie bereits in seinem vorangegangenen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung - auf die Tragweite und Gefährlichkeit der Profilbildung im Internet hinweist, die nicht alleine mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers gerechtfertigt werden könne."
Hintergrund des Urteils ist das Begehren eines spanischen Bürgers auf Löschung eines Internetlinks, der bei Eingabe seines Namens in der Google-Suchmaschine erschien. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass in einem solchen Fall ein Löschungsanspruch auch unmittelbar gegen den Suchmaschinenbetreiber bestehen kann. Im Regelfall, so der Europäische Gerichtshof, würden die Interessen des Betroffenen am Schutz sensibler Informationen gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen überwiegen. Je nach Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben könne diese Abwägung aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen. (BfDI: ra)
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