Datenschutzpflichten für Unternehmen verschärft


EuGH konkretisiert Umfang des DSGVO-Auskunftsrechts
Da Auskunftsersuchen binnen vier Wochen beantwortet werden müssen, empfiehlt es sich, die erforderlichen Informationen zu den Empfängern nicht erst anlässlich eines konkreten Auskunftsersuchens zu beschaffen


1. April 2025

In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt, inwieweit Verbrauchern ein Auskunftsrecht zu von Unternehmen verarbeiteten Daten nach der DSGVO zusteht. Konkret betraf dies die Frage, ob ein Unternehmen die genauen Kontaktdaten offenlegen muss, an die es die Daten des Betroffenen weitergegeben hat oder lediglich eine Kategorie, wie zum Beispiel NGO, IT-Unternehmen oder ähnliches ausreicht. Das Gericht sprach dem Betroffenen ein umfassendes Auskunftsrecht zu, das auch konkrete Angaben zu den einzelnen Empfängern umfasst. Nur wenn es (noch) nicht möglich ist, diese Empfänger zu identifizieren, kann sich der Verantwortliche darauf beschränken, lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitzuteilen. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Dr. Anna Lena Füllsack, Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland kommentiert das Urteil:
"Mit seiner Entscheidung hat der EuGH wieder einmal die datenschutzrechtlichen Pflichten für Unternehmen verschärft. Verantwortliche müssen bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens nunmehr jeden einzelnen Empfänger offengelegen. Kommen Unternehmen dieser spezifischen Auskunftspflicht nicht nach, können neben Bußgeldern der Aufsichtsbehörden insbesondere Schadensersatzklagen von Betroffenen drohen."

Mit Blick auf Unternehmern, die Kundendaten verarbeiten, erklärt die Rechtsanwältin:
"Da Auskunftsersuchen binnen vier Wochen beantwortet werden müssen, empfiehlt es sich, die erforderlichen Informationen zu den Empfängern nicht erst anlässlich eines konkreten Auskunftsersuchens zu beschaffen. Verantwortliche sollten sich vielmehr losgelöst davon bewusst machen, an welche Empfänger personenbezogene Daten im Einzelnen fließen. Ein detailliertes Verarbeitungsverzeichnis kann dabei eine große Hilfe sein."

Abschließend rät CMS-Anwältin Dr. Füllsack:
"Die Implikationen des Urteils beschränken sich nicht unbedingt nur auf Art. 15 DSGVO. Insbesondere erscheint es mit Blick auf den identischen Wortlaut in Art. 13 Abs. 1 lit. e und 14 Abs. 1 lit. e DSGVO möglich, dass Aufsichtsbehörden und Gerichte zukünftig auch bei Datenschutzhinweisen spezifische Angaben zu sämtlichen Empfängern verlangen. Bislang geben viele Unternehmen hier lediglich die Kategorien von Empfängern an."
(CMS Hasche Sigle: ra)

eingetragen: 25.01.23
Newsletterlauf: 03.04.23

CMS Hasche Sigle: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Berichtspflichten dürfen kein Selbstzweck sein

    Die Europäische Kommission hat ihre Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der ESG-Regulierung vorgestellt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat bereits im Vorfeld Vorschläge gemacht, wie das Regelwerk effizienter und steuerungsrelevanter werden kann.

  • Vereinfachung von Nachhaltigkeitsvorschriften

    Die EU-Kommission legte ihr erstes sogenanntes Omnibus-Paket zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsvorschriften vor, um Regulierungen und Bürokratie abzubauen. Zugleich sollen mit dem Clean Industrial Deal (CID) wichtige industriepolitische Weichen gestellt werden.

  • FIDA-Einführung belastet Finanzsektor erheblich

    Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert eine umfassende und sorgfältige Überprüfung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Financial Data Access Regulation (FiDA). Die Debatte um das neue Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission bis hin zu einer Rücknahme des FiDA-Vorschlags verdeutlicht den erheblichen Klärungsbedarf in zentralen Fragen.

  • EU-Regulierung von Online-Marktplätzen

    Zur Mitteilung der EU-Kommission zu den aktuellen Herausforderungen im Bereich von E-Commerce-Plattformen erklärt Dr. Bernhard Rohleder, Bitkom-Hauptgeschäftsführer: "Die EU-Kommission schlägt mit ihrer Mitteilung den richtigen Weg ein. Wer online einkauft, muss sich auf die Sicherheit der angebotenen Produkte verlassen können. Dafür braucht es allerdings keine weiteren Regeln, sondern stärkere Importkontrollen und die Aufhebung der Zollfreigrenze von 150 Euro. Denn wenn außereuropäische Händler unter Ausnutzung dieser Grenze illegale Produkte einführen, gefährdet das nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch europäische Anbieter."

  • Künstliche Intelligenz: Was für Unternehmen gilt

    Seit Sonntag, 2. Februar 2025 sind weitere Regelungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft. Dabei handelt es sich zum einen um Verbote von bestimmten KI-Praktiken wie Social-Scoring-Systemen, manipulative KI-Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Zum anderen greifen Vorgaben für KI-Kompetenzanforderungen von Beschäftigten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen