Freie Rechtsanwälte und angestellte Rechtsanwälte


Kölner Anwaltverein: "Unternehmensanwälte sind Teil des Berufsstands und hier darf es keine Unterschiede in der Anerkennung der Tätigkeit geben"
Mit Sorge sieht der Kölner Ausschuss auch, dass die Deutsche Rentenversicherung in erheblichem Umfang die Auffassung vertritt, die Tätigkeit von Syndikusanwälten sei keine anwaltliche Tätigkeit


(30.06.11) - Rechtsanwälte, die in einem Wirtschaftsunternehmen, einem Verein oder einem Verband anwaltlich tätig sind, sind Rechtsanwälte wie angestellte Rechtsanwälte in Anwaltskanzleien auch. "Es darf hier keine Ungleichbehandlung, weder bei der Beurteilung der Tätigkeit noch bei der Frage der Versicherungspflicht im anwaltlichen Versorgungswerk geben", betont der Ausschuss der Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein (KAV), dem größten regionalen Anwaltverein in Deutschland.

"Insbesondere der Beschluss des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2011 (AnwZ [B] 20/10 = Anwaltsblatt 2011, 494), in dem die anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen abgelehnt wird, ist rechtlich falsch und verkennt die anwaltliche Realität in Deutschland", erläutert Rechtsanwalt Martin W. Huff, der Sprecher des Ausschusses, einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses. Gerade in einer Region wie dem Rheinland seien rund 25 bis 30 Prozent der zugelassenen Anwälte in Unternehmen und Verbänden beschäftigt. "Und sie üben dort tatsächlich eine Arbeit wie ein Rechtsanwalt aus, nämlich für ihren Mandanten, das Unternehmen".

Diese Wirklichkeit müsse auch der Bundesgerichtshof anerkennen. Eine andere Auffassung würde auch viele - gerade jüngere - Anwälte in ihrem beruflichen Fortkommen behindern. Denn heute fände ein reger Wechsel zwischen der Tätigkeit in einer Kanzlei und der Tätigkeit im Unternehmen statt. Daher müsse gelten, was der Präsident des Deutschen Anwaltverein (DAV), Prof. Dr. Wolfgang Ewer, im Juni 2011 auf dem Anwaltstag in Straßburg erklärt habe: "Unternehmensanwälte sind Teil des Berufsstands und hier darf es keine Unterschiede in der Anerkennung der Tätigkeit geben".

Mit Sorge sieht der Kölner Ausschuss auch, dass die Deutsche Rentenversicherung in erheblichem Umfang die Auffassung vertritt, die Tätigkeit von Syndikusanwälten sei keine anwaltliche Tätigkeit. Daher werde keine Befreiung in der Rentenversicherung gewährt und eine Einzahlung in das anwaltliche Versorgungswerk ist nur eingeschränkt möglich. Diese Ablehnungen erfolgten besonders häufig bei anwaltlichen Tätigkeiten außerhalb der klassischen Rechtsabteilung, so etwa bei arbeitsrechtlichen Tätigkeiten in Personalabteilungen, in den Compliance-Abteilungen, in Spezialdezernaten mit schwierigen Rechtsfragen und bei der Regulierung komplizierter Versicherungsfälle. "Hier muss die Deutsche Rentenversicherung erkennen, dass anwaltliche Tätigkeit heute anders aussieht, als vor 20 Jahren", heißt es im Ausschuss, in dem Unternehmensjuristen aus verschiedenen Sparten vertreten sind. Und es müsse jetzt von den Sozialgerichten entschieden werden, wie es hier weitergehe. Es sei schon erstaunlich, wie eine Behörde plötzlich das anwaltliche Berufsleben definieren könne.

Der Ausschuss betont, dass nach den Entscheidungen des BGH und auch des Europäischen Gerichtshofes aus dem vergangenen Jahr die Anwaltschaft an den Gesetzgeber herantreten müsse, um hier eine gesetzliche Klarstellung – im besten im § 46 BRAO – zu erzielen. (Kölner Anwaltverein: ra)

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