UN-Konvention gegen Korruption
Transparency Deutschland begrüßt interfraktionellen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
Deutschland gehört zu den wenigen Ländern weltweit, die noch nicht die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert haben
(14.03.13) - Transparency hat den interfraktionellen Gesetzentwurf der Rechtspolitiker von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zur Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (§108e StGB) begrüßt. Die Verschärfung ist Voraussetzung für die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC).
Edda Müller, Vorsitzende von Transparency Deutschland, sagte: "Wir freuen uns über diesen wichtigen Durchbruch. Jetzt ist ein fraktionsübergreifender Gesetzentwurf auf dem Tisch, der noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann. Endlich rückt die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption in greifbare Nähe. Es ist ein gutes Zeichen für die politische Kultur im Land, wenn Abgeordnete von Regierung und Opposition sich bei diesem sie betreffenden Thema einig werden und damit Verantwortung übernehmen."
Deutschland gehört zu den wenigen Ländern weltweit, die noch nicht die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert haben. 17 der G20-Länder haben die Konvention ratifiziert; allein die Ratifizierung durch Deutschland, Japan und Saudi-Arabien steht noch aus.
Hintergrund
§ 108e Vorteilsannahme von Mandatsträgern/Vorteilsgewährung an Mandatsträger
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung (Mandatsträger) des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände für die Ausübung des Mandats als Gegenleistung einen Vorteil für sich oder einen anderen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe gilt für Mandatsträger eines ausländischen Staates, der Europäischen Union oder der parlamentarischen Versammlung einer sonstigen internationalen Organisation.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mandatsträger für die Ausübung des Mandats einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) Vorteile sind geldwerte Zuwendungen.
(4) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem halben Jahr wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder 2 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
(5) Ist die Tathandlung auf einen Vorteil gerichtet, der im Einklang mit gesetzlich geregelten Verhaltensregeln steht, ist sie nicht rechtswidrig.
(Transparency: ra)
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