Anlageberatung bleibt befangen


vzbv kritisiert Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz II: Provisionen müssen auch bei Festpreisgeschäften erkennbar sein
Wettbewerbshindernisse für Honorarberatung müssen beseitigt werden - Trennung von Beratung und Vertrieb muss langfristig verankert werden



Mit dem Finanzmarktnovellierungsgesetz II will die Bundesregierung die Qualität der Anlageberatung verbessern. Eine neue EU-Richtlinie verlangt ab 2018 höhere Anforderungen zum Beispiel für Provisionen in der Beratung. Laut einer aktuellen Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) verfehlt der Referentenentwurf die Ziele der Richtlinie. "Der Referentenentwurf ist unzureichend. Er schützt das Provisionsgeschäft von Banken und Sparkassen. Verbraucher können nicht einmal erkennen, wo sie eine unabhängige Beratung bekommen und wo Provisionen oder Margen die Empfehlung eines Anlageprodukts beeinflussen", sagt Dorothea Mohn, Finanzexpertin beim vzbv.

"Mit dem neuen Gesetz müssen Finanzinstitute Margen bei Festpreisgeschäften nicht offenlegen. Damit betreibt die Bundesregierung Interessenpolitik zu Gunsten von Banken und Sparkassen."

Margen müssen offengelegt werden
Erfolgt der Verkauf von Anlageprodukten an Verbraucher per Festpreisgeschäft, wird das Finanzinstitut vom Produktanbieter nicht für die Vermittlung bezahlt, sondern übernimmt selbst den Verkauf. Es fällt also keine Provision an. Das Finanzinstitut kauft das Anlageprodukt aber zu einem festgelegten Preis und erhält es dabei günstiger als der Verbraucher.

Beim Weiterverkauf an den Verbraucher gelten trotzdem die ursprünglichen Konditionen – die Bank macht einen Gewinn (Marge) und hat damit einen Anreiz, Verbrauchern zu diesem Produkt zu raten. Der vzbv fordert, dass das neue Finanzmarktnovellierungsgesetz II festlegt, dass Banken Gewinnmargen genau wie Provisionen offengelegen müssen.

Unabhängige Beratung nicht benachteiligen
Laut EU-Finanzmarktrichtlinie muss Beratung, die als unabhängig beworben wird, provisionsfrei erfolgen. Der Gesetzentwurf definiert diese unabhängige Beratung als Honorar-Anlageberatung. Damit schafft er Wettbewerbshindernisse zu Gunsten der Provisionsberatung. "Unabhängige Beratung muss unabhängige Beratung heißen - nicht Honorarberatung. Hier werden statt dem Nutzen für Verbraucher die Kosten in den Vordergrund gestellt. Andersherum muss im Namen von Provisionsberatungen erkennbar sein, dass eine unabhängige Beratung nicht gesetzlich gewährleistet ist."

Sicherheit bei Falschberatungen gewährleisten
Der Referentenentwurf geht abschließend nicht ausreichend auf die Schwächen der bisherigen Beratungsprotokolle ein. Diese werden künftig durch EU-weit geltende Geeignetheitserklärungen abgelöst. Um die Schwächen der bisherigen Beratungsprotokolle zu beheben, müssen die neuen Erklärungen stärker als bisher vorgesehen standardisiert werden.

Mit dem Finanzmarktnovellierungsgesetz II setzt die Bundesregierung die EU-Finanzmarktrichtlinie vom 15. Mai 2014 um. Die Richtlinie enthält unter anderem Regelungen zur Anlageberatung gegenüber Verbrauchern. Der vzbv setzt sich langfristig nicht nur für mehr Transparenz, sondern für die Trennung von Beratung und Vertrieb bei Finanzanlageprodukten ein. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

eingetragen: 24.11.16
Home & Newsletterlauf: 15.12.16

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