Regulierung des grauen Kapitalmarktes


Deutsche Kreditwirtschaft sieht keine Aufsichtslücken im Anlegerschutz
Aufsichtslücken im Bereich des grauen Kapitalmarktes würden weder durch das Anlegerschutzgesetz noch durch das als Diskussionsentwurf vorliegende Finanzanlagevermittlergesetz geschlossen


(02.03.11.) - Die deutsche Kreditwirtschaft setzt sich nach eigenen Überzeugung für einen effizienten Verbraucherschutz ein. Es müsse allerdings sichergestellt sein, dass die Verbraucher tatsächlich mehr geschützt und nicht durch die zunehmende Bürokratie mehr belastet werden. Mit Blick auf die ausstehende Regulierung des grauen Kapitalmarktes dringt die deutsche Kreditwirtschaft darauf, dass Gleiches auch gleich reguliert werde.

Daher zeigen sich die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertretenen Verbände der deutschen Kreditwirtschaft verwundert, dass die Bundesregierung zeitgleich ein Gesetz auf den Weg bringt, das dem Ziel eines einheitlich guten Anlegerschutzes deutlich entgegensteht. Das erklärt der ZKA anlässlich des dritten Fachgesprächs von Bundesministerin Ilse Aigner im Rahmen der Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen des Verbraucherschutzministeriums in Berlin.

Die Aufsichtslücken im Bereich des grauen Kapitalmarktes würden weder durch das bereits vom Bundestag verabschiedete Anlegerschutzgesetz noch durch das als Diskussionsentwurf nun vorliegende Finanzanlagevermittlergesetz geschlossen. Die Kreditwirtschaft betont: "Ein einheitliches Schutzniveau für Anleger kann nur durch eine bundesweit konzentrierte Aufsicht mit laufenden Kontrollen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erzielt werden."

Banken und Sparkassen appellieren daher besonders an das Verbraucherschutzministerium, die Unterschiede in Regulierungstiefe und -qualität mit dem vorgesehenen Finanzvermittlergesetz zu beheben. Freie Finanzvermittler sind ebenso wie Banken und Sparkassen unter die Aufsicht der BaFin zu stellen. Auch müssten für die Anlageberatung und Vermittlung eines Produktes jeweils dieselben Anforderungen gelten, unabhängig davon, wer diese Kunden anbiete. Andernfalls könne von wirklichem Anlegerschutz bei freien Vermittlern keine Rede sein. (Zentraler Kreditausschuss: ra)

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