Kartell im Hörgerätemarkt unterbunden
Bundeskartellamt untersagt den Erwerb des Geschäftsbereichs "Hörgeräte" der GN Store Nord A/S, Ballerup, Dänemark, durch die Phonak Holding AG, Stäfa, Schweiz
Nach Auffassung des Bundeskartellamtes führt der Erwerb von GN ReSound zur Entstehung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung von Siemens, Phonak und Oticon
(13.04.07) - Das Bundeskartellamt hat den Erwerb des Geschäftsbereichs "Hörgeräte" der GN Store Nord A/S, Ballerup, Dänemark, durch die Phonak Holding AG, Stäfa, Schweiz, untersagt. Die zu übernehmenden Gesellschaften sind als GN ReSound im Markt bekannt. Phonak ist neben Siemens und dem dänischen Unternehmen William Demant/Oticon einer der weltweit führenden Hörgerätehersteller. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den deutschen Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Hörgeräten.
Deutschland ist - gemessen an den Umsatzerlösen - hinter den USA der weltweit zweitgrößte Hörgerätemarkt. Auf diesem Markt verfügen Siemens, Phonak und Oticon in Deutschland schon heute über einen gemeinsamen Marktanteil von über 80 Prozent und verfügen damit über Marktanteilsabstände zu den nachfolgenden Wettbewerbern GN ReSound und Widex von über 70 Prozent.
Nach Auffassung des Bundeskartellamtes führt der Erwerb von GN ReSound zur Entstehung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung von Siemens, Phonak und Oticon (sog. "Oligopol"). Schon heute sind diese Unternehmen durch eine Reihe von Geschäftsbeziehungen miteinander verflochten und kooperieren bei Grundlagenpatenten und anwendungsspezifischen Technologien. Über den ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektrotechnikindustrie e.V - haben die Hörgerätehersteller ein umfassendes Marktinformationssystem installiert. Die stabilen Nachfrage- und Angebotsbedingungen, die nahezu flächendeckende Listung aller Oligopolisten bei den nachfragenden Hörgeräte-Akustikern sowie die Transparenz über den Zeitpunkt von Produktneueinführungen begünstigen schon heute ein Parallelverhalten der Oligopolisten. Der Innovationswettbewerb ist schon jetzt eingeschränkt.
Die von Siemens, Phonak und Oticon gegenüber dem Hörgeräte-Akustikhandel geforderten Durchschnittspreise für Hörgeräte unterscheiden sich nicht wesentlich. Gegen ein Oligopol spricht auch nicht, dass es im Markt in den vergangenen Jahren zu Marktanteilsveränderungen kam, da diese Veränderungen im Wesentlichen zu Lasten der Außenseiter gingen. Der schon jetzt abgeschwächte Wettbewerb im Oligopol wird nach dem Zusammenschluss nicht mehr wesentlich sein. Der gemeinsame Marktanteil würde sich auf etwa 90 Prozent erhöhen. Die Übernahme des Technologie- und Produktionspotentials von GN ReSound und die gesellschaftsrechtliche Absicherung der Führungsrolle des Oligopols bei Grundlagentechnologien würden die noch am Markt verbliebenen Wettbewerbspotentiale beseitigen. Die Transparenz über Preissetzung und Produktneueinführungen würde weiter erhöht.
Das Oligopol könnte Wettbewerb noch wirkungsvoller als vor dem Zusammenschluss abwehren. Es wäre zu erwarten, dass die hohen Gewinne, die im Hörgerätemarkt erzielt werden, noch weiter ansteigen würden. Der Zusammenschluss würde den Innovations- und Preiswettbewerb weiter abschwächen, was letztlich zu Lasten der Verbraucher ginge. Phonak hatte im Laufe des Verfahrens Auflagenvorschlägen gemacht, um eine kartellrechtliche Freigabe zu erreichen. Diese Zusagen betrafen zum einen die Beteiligung am ZVEI-Meldesystem und die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der Grundlagenpatente sowie den Austausch anwendungsspezifischer Technologien. Zum anderen hatten die beteiligten Unternehmen eine Veräußerungszusage vorgelegt.
Die Zusagen hätten zwar zu einer tendenziellen Verbesserung der Wettbewerbssituation im Hörgerätemarkt geführt, sie waren aber in der Gesamtbetrachtung bei weitem nicht ausreichend, um die negativen Wirkungen des Zusammenschlussvorhabens auszugleichen. Sie hätten weder den Technologieaustausch zwischen den Oligopolisten beseitigt noch die starke Marktstellung der Oligopolisten und die Asymmetrie der Markttransparenz gegenüber den nachfragenden Hörgeräteakustikern und den Endkunden abgemildert. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine öffentliche Version der Entscheidung kann in den nächsten Tagen auf der Internet-Seite des Bundeskartellamtes abgerufen werden. (Bundeskartellamt: ra)
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