Haftungsfalle Interim Management!?
Wer haftet im Falle eines schadhaften Projektes für Fehler oder Umsatzverluste: Auftraggeber oder Auftragnehmer (IM)?
Mit der Übernahme eines Mandats als Manager auf Zeit sieht sich der Interim Manager einem erheblich höheren Risiko gegenüber
Von Marcus Reinhard, HR-Berater in den Bereichen Online-Recruiting, Interimsmanagement, Executive Research und Organisationsentwicklung, Düsseldorf
(02.04.15) - Seit Ende der 1980er Jahre ist der befristete Einsatz externer Führungskräfte hierzulande für viele Unternehmen ein probates Mittel geworden, unternehmerische Probleme zu lösen. Unternehmen schätzen an den sogenannten Interim Managern vor allem deren kurzfristige Verfügbarkeit und damit die effiziente und schnelle Besetzung einer meist vakanten Führungsposition, um anstehende Projekte zeitnah umsetzen zu können. Mit der Übernahme eines Mandats als Manager auf Zeit übernimmt der Interim Manager - im Gegensatz zum Unternehmensberater - nicht nur eine wesentlich größere Verantwortung, sondern sieht sich auch einem erheblich höheren Risiko gegenüber. Der entscheidende Unterschied betrifft den haftungsrelevanten Aspekt seiner Arbeit.
Unter haftungsrelevanten Gesichtspunkten unterscheidet man zwischen dem Interim Manager ohne Organhaftung und dem Interim Manager mit Organhaftung:
Interim Manager ohne Organhaftung
Als Abteilungs- oder Projektleiter beispielsweise übernimmt der Interim Manager für das beauftragende Unternehmen zwar zeitlich befristet Führungsaufgaben, trifft aber keine Entscheidungen als Organ des Unternehmens wie z.B. ein Geschäftsführer oder Vorstand. In diesem Fall ergibt sich die Haftung des Interim Managers allgemein aus dem Schuldrecht und aus den vereinbarten Leistungen im Beratervertrag auf der Basis eines Dienst- oder Werkvertrags. Das heißt, dass er aufgrund des geschlossenen Beratervertrages z.B. nach § 280 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche sowie nach §§ 823 ff. BGB für deliktische Ansprüche wie Personenschaden oder verursachte Sachschäden am Eigentum des Unternehmens haftet.
Durch eine Berufshaftpflichtversicherung mit integrierter Vermögensschadenhaftpflicht- und einer Betriebshaftpflichtversicherung lassen sich diese Risiken abdecken.
Interim Manager mit Organhaftung
Übernimmt der Interim Manager die Führungsverantwortung als Geschäftsführer oder Vorstand, gehört er damit auch den Organen des Unternehmens zumindest übergangsweise an, wodurch zusätzliche Haftungspotentiale entstehen.
Für Schadensersatzansprüche, die z.B. aus Pflichtverletzungen seiner Tätigkeit als Mitglied des Managements resultieren, haftet der Interim Manager in diesem Fall zusätzlich z.B. nach § 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG auch gesellschaftsrechtlich (so genannte Organhaftung). Da das Management "gesamtschuldnerisch" haftet, spielen nicht nur "eigene" Pflichtverletzungen eine Rolle, sofern sich der einzelne Interim Manager nicht exkulpieren kann, also das angenommene Verschulden widerlegen kann. Für den Interim Manager mit Organfunktion greifen somit auch das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz.
Das aus der Organhaftung resultierende Haftungsrisiko ist nicht durch eine "normale" Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Übernimmt der Manager auf Zeit auch Führungsverantwortung als Organ, sollte die Berufshaftpflichtversicherung um eine Directors & Officers (D&O) Versicherung - auch Managerhaftpflichtversicherung oder Organhaftpflichtversicherung genannt - erweitert werden. Bei einer D&O-Versicherung haftet der Versicherer für den Fall, dass der organschaftlich tätige Interim Manager wegen einer bei Ausübung seiner Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen eines Vermögensschadens auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Generell lässt sich festhalten: Als selbständiger Unternehmer haftet der Interim Manager für im Zuge der Leistungserfüllung entstehende Schäden. Daher ist es selbstverständlich, dass sich jeder Manager auf Zeit selbst entsprechend versichern muss - die Rate für die Versicherung kann er gegebenenfalls auf das Honorar umlegen. Zwar kann die Haftung nicht komplett ausgeschlossen werden, aber das Haftungsrisiko lässt sich minimieren. Dazu gehört in erster Linie, dass vertraglich eine Haftungsfreistellung oder -begrenzung vereinbart wird. Darüber hinaus sollte im Vertrag eine eindeutige Beschreibung der Aufgabenfunktion, die auch eine Handlungsvollmacht beinhaltet, aufgenommen werden. Zusammen mit der Vorlage entsprechender Versicherungen bei Vertragsabschluss sichern sich der Interim Manager, aber auch das Unternehmen ab. So können beide Parteien unter Umständen eventuellen Rechtsstreitigkeiten von vornherein aus dem Wege gehen.
Darüber hinaus kann nur jedem Interim Manager bei Übernahme eines Vorstands-/ Geschäftsführerpostens wärmstens ans Herz gelegt werden, im Kreise der Geschäftsführung/des Vorstands das Thema Compliance zu erörtern und für den Fall, dass das Unternehmen über keine Compliance-Organisation verfügt, für Abhilfe zu sorgen. Bei Rechtsverstößen im Unternehmen besteht ansonsten die Gefahr, dass eine Haftung auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens droht, ohne dass die Möglichkeit besteht, darzulegen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch zu beweisen, dass das eigene Verhalten pflichtgemäß war und kein Verschulden vorliegt. (GBS: ra)
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