Bankentgelte: Nach Grundsatzurteil
Wettbewerbszentrale beanstandet erneut Sparda Bank-Werbung für kostenloses Girokonto
Bereits in den Vorjahren ist die Wettbewerbszentrale gegen die Berechnung von pauschalen Bankentgelten durch verschiedene Geldinstitute vorgegangen
Die Wettbewerbszentrale hat erneut eine Sparda Bank wegen Werbung für ein vermeintlich kostenloses Girokonto abgemahnt ("Das gebührenfreie SpardaGirokonto"). Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb hält die betreffende Werbung für irreführend, weil der Kunde für die Bankcard erst einmal 10 Euro zahlen muss. Diese soll er erstattet bekommen, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Wenn der Kunde aber erst einmal 10 Euro zahlen muss, um unter Umständen ggf. erst nach einem Jahr eine entsprechende Erstattung zu erhalten, bedeutet das aus Sicht der Wettbewerbszentrale, dass das Konto eben nicht kostenlos ist.
Grundsatzurteil des LG Düsseldorf in Verfahren der Wettbewerbszentrale
Erst im Januar 2017 hatte das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 68/16) auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer anderen Sparda Bank die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto untersagt, weil im damaligen Fall die für die Benutzung des Kontos erforderliche Bankkarte dem Kunden mit 10,00 Euro in Rechnung gestellt wurde.
Bereits in Vorjahren Berechnung unzulässiger Bankentgelte unterbunden
Bereits in den Vorjahren ist die Wettbewerbszentrale gegen die Berechnung von pauschalen Bankentgelten durch verschiedene Geldinstitute vorgegangen: So hat sie gegenüber der Landesbank Berlin bereits im November 2015 erfolgreich die Berechnung von pauschalen Kosten für eine Rücklastschrift als unzulässig beanstandet.
Im August 2016 hat sie die Berechnung eines Entgeltes für die Ausführung eines Dauerauftrages durch eine Sparkasse moniert.
BGH-Entscheidungen zu weiteren Fragen rund um Zulässigkeit von Bankentgelten erwartet
Über etliche neue Versuche, Entgelte von Bankkunden zu erhalten, wurde jüngst in den Medien berichtet. In einem – nicht von der Wettbewerbszentrale geführten - Verfahren wird der BGH die grundsätzliche Frage zu klären haben, ob die Geldinstitute ihren Kunden die Übersendung der mobilen TAN per SMS in Rechnung stellen können (XI ZR 260/15).
In einem weiteren Fall wird sich der Bundesgerichtshof nach seiner Pressemitteilung (Pressemitteilung Nr. 88/2017, XI ZR 590/15) am 12.09.2017 mit verschiedenen Entgelten von Sparkassen beschäftigen, so unter anderem mit pauschalen Entgelten für Rücklastschriften oder die Aussetzung und Löschung von Daueraufträgen. Von diesen Verfahren erwartet die Wettbewerbszentrale über den Einzelfall hinausgehende Hinweise des BGH zur Berechtigung der Berechnung von entgelten durch Banken und Sparkassen. (Wettbewerbszentrale: ra)
eingetragen: 29.06.17
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