Tesla unterwirft sich der Wettbewerbszentrale


Die sog. schwarze Liste des UWG verbietet eine solche "Lockvogeltaktik" gegenüber Kunden ebenso wie irreführende Angaben im Hinblick auf den Basispreis eines Fahrzeugs
Kunden, die das Fahrzeugmodell zu dem Grundpreis erwerben wollten, wurde von Tesla-Mitarbeitern mitgeteilt, das Fahrzeug sei nur mit einem Komfortpaket zu bekommen



Der Autohersteller Tesla hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, das "Model S 75 D" nicht mit einer "Standardausstattung" für einen Barzahlungsgrundpreispreis von 69.019 Euro zu bewerben, sofern ein Fahrzeug zu diesem Preis tatsächlich nicht erhältlich ist.

Im Zusammenhang mit den Recherchen des Magazins Auto Bild im Hinblick auf die Förderung von Elektrofahrzeugen mit der sog. Umweltprämie und den Entzug derselben durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) waren bei der Wettbewerbszentrale Hinweise über folgenden Sachverhalt eingegangen: Kunden, die das Fahrzeugmodell zu dem Grundpreis erwerben wollten, wurde von Tesla-Mitarbeitern mitgeteilt, das Fahrzeug sei nur mit einem Komfortpaket zu bekommen.

Dieses Komfortpaket wird in der Preisliste mit einem Preis von 13.101 Euro ausgewiesen. Mithin beträgt der Preis für das Fahrzeug mindestens 82.120 Euro. Zu dem in der Werbung genannten Basispreis war nach den Aussagen des Tesla-Vertriebs das beworbene Fahrzeug nicht zu bekommen. Deshalb hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend und unlauter beanstandet.

Zum Hintergrund: Der Hersteller hatte vor etwa einem Jahr den Grundpreis für das "Model S" deutlich herabgesetzt, um in den Genuss einer Förderprämie durch das BAFA zu kommen. Die sog. Umweltprämie beträgt für reine Elektrofahrzeuge wie den Tesla 4.000 Euro und wird je zur Hälfte vom BAFA und dem Hersteller gezahlt. Das Bundesamt hat vor wenigen Tagen die Förderung für den Tesla "Model S 75 D" gestrichen. Mutmaßlich, weil die Förderbedingungen auch zur Überzeugung des Bundesamtes nicht (mehr) erfüllt sind.

Die beanstandete Werbung des Autoherstellers verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme erläutert. Die sog. schwarze Liste des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbietet eine solche "Lockvogeltaktik" gegenüber Kunden ebenso wie irreführende Angaben im Hinblick auf den Basispreis eines Fahrzeugs.

Selbst wenn, worauf Tesla die Wettbewerbszentrale hingewiesen hat, "dass während der gesamten relevanten Zeit ein ‚Tesla Model S 75 D‘ mit einer ‚Standardausstattung‘ zum Kauf für einen Barzahlungsgrundpreis in Höhe von 69.019 Euro tatsächlich erhältlich gewesen ist", dann ändert dies nichts an den Wettbewerbsverstößen. Dadurch werden Hersteller anderer Marken, die sich gesetzestreu verhalten, ebenso benachteiligt wie auch Verbraucher, gibt Ottofülling weiter zu bedenken. Zum Schutz der Mitbewerber und der Käufer von Elektrofahrzeugen müssen solche Angebote verboten werden. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 02.01.18
Home & Newsletterlauf: 26.01.18

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Unternehmen

  • VeR als Taktgeber und Brückenbauer

    Mit mehr als 350 Fachteilnehmenden aus Wirtschaft, Verwaltung, Softwareentwicklung und Politik hat der E-Rechnungs-Gipfel 2025 in Berlin erneut seine Rolle als Leitkongress der deutschen E-Invoicing-Branche unter Beweis gestellt. Im Mittelpunkt der dreitägigen Veranstaltung standen die ersten Erfahrungen mit der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Bereich, der aktuelle Stand der nationalen und europäischen Regulierung sowie der digitale Lückenschluss von der Bestellung bis zur Bezahlung.

  • Falsches Verständnis von Digitalisierung

    Hunderte Menschen aus ganz Deutschland haben auf einen Aufruf von Digitalcourage reagiert und Informationen über die Verkaufsbedingungen des Deutschlandtickets in ihrer Region eingesendet. Daraus hat Digitalcourage jetzt eine Übersicht erstellt, die zeigt, bei welchen Verkehrsunternehmen das Deutschlandticket möglichst datenschutzfreundlich und ohne App-Zwang erhältlich ist.

  • Lieferkettendaten bereitstellen

    Das auf Lieferkettentransparenz und Nachhaltigkeit spezialisierte Technologieunternehmen Sedex ist ab sofort offizieller Software- und Tool-Partner der Global Reporting Initiative (GRI). Die Auszeichnung bestätigt, dass die Lösungen und Datenmodelle von Sedex Lieferkettendaten bereitstellen, die nach dem international anerkannten GRI-Standards ausgerichtet sind - dem weltweit führenden Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichterstattung.

  • Aufsichtsbehördliches Trauerspiel

    Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) begrüßt den Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 16.06.2025, in dem diese Position bezieht zu der weit verbreiteten Praxis, dass sich über Terminvereinbarungen mit Heilberufen deren Dienstleister illegal hochsensible Gesundheitsdaten beschaffen.

  • Grundrechte-Check in der Gesetzgebung

    Am Montag, den 08. September 2025, findet in Kiel die Datenschutz-Sommerakademie zum Thema "Im Alarmmodus: Sicherheit und Datenschutz?" statt. Expertinnen und Experten aus dem Bundesgebiet werden die aktuellen Entwicklungen im Datenschutz diskutieren. Aktuell schnu?rt die Politik neue Sicherheitspakete in Bund und Ländern. Es geht darin auch um zusätzliche Befugnisse zur Überwachung, beispielsweise auf Basis von biometrischer Gesichtserkennung oder verbunden mit dem Einsatz von ku?nstlicher Intelligenz. Das Verhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit gehört zu den klassischen Grundthemen des Datenschutzes. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof zeigen in ihren Entscheidungen immer wieder Grenzen auf, wenn der Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten überhandnimmt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen