Tesla unterwirft sich der Wettbewerbszentrale


Die sog. schwarze Liste des UWG verbietet eine solche "Lockvogeltaktik" gegenüber Kunden ebenso wie irreführende Angaben im Hinblick auf den Basispreis eines Fahrzeugs
Kunden, die das Fahrzeugmodell zu dem Grundpreis erwerben wollten, wurde von Tesla-Mitarbeitern mitgeteilt, das Fahrzeug sei nur mit einem Komfortpaket zu bekommen



Der Autohersteller Tesla hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, das "Model S 75 D" nicht mit einer "Standardausstattung" für einen Barzahlungsgrundpreispreis von 69.019 Euro zu bewerben, sofern ein Fahrzeug zu diesem Preis tatsächlich nicht erhältlich ist.

Im Zusammenhang mit den Recherchen des Magazins Auto Bild im Hinblick auf die Förderung von Elektrofahrzeugen mit der sog. Umweltprämie und den Entzug derselben durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) waren bei der Wettbewerbszentrale Hinweise über folgenden Sachverhalt eingegangen: Kunden, die das Fahrzeugmodell zu dem Grundpreis erwerben wollten, wurde von Tesla-Mitarbeitern mitgeteilt, das Fahrzeug sei nur mit einem Komfortpaket zu bekommen.

Dieses Komfortpaket wird in der Preisliste mit einem Preis von 13.101 Euro ausgewiesen. Mithin beträgt der Preis für das Fahrzeug mindestens 82.120 Euro. Zu dem in der Werbung genannten Basispreis war nach den Aussagen des Tesla-Vertriebs das beworbene Fahrzeug nicht zu bekommen. Deshalb hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend und unlauter beanstandet.

Zum Hintergrund: Der Hersteller hatte vor etwa einem Jahr den Grundpreis für das "Model S" deutlich herabgesetzt, um in den Genuss einer Förderprämie durch das BAFA zu kommen. Die sog. Umweltprämie beträgt für reine Elektrofahrzeuge wie den Tesla 4.000 Euro und wird je zur Hälfte vom BAFA und dem Hersteller gezahlt. Das Bundesamt hat vor wenigen Tagen die Förderung für den Tesla "Model S 75 D" gestrichen. Mutmaßlich, weil die Förderbedingungen auch zur Überzeugung des Bundesamtes nicht (mehr) erfüllt sind.

Die beanstandete Werbung des Autoherstellers verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme erläutert. Die sog. schwarze Liste des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbietet eine solche "Lockvogeltaktik" gegenüber Kunden ebenso wie irreführende Angaben im Hinblick auf den Basispreis eines Fahrzeugs.

Selbst wenn, worauf Tesla die Wettbewerbszentrale hingewiesen hat, "dass während der gesamten relevanten Zeit ein ‚Tesla Model S 75 D‘ mit einer ‚Standardausstattung‘ zum Kauf für einen Barzahlungsgrundpreis in Höhe von 69.019 Euro tatsächlich erhältlich gewesen ist", dann ändert dies nichts an den Wettbewerbsverstößen. Dadurch werden Hersteller anderer Marken, die sich gesetzestreu verhalten, ebenso benachteiligt wie auch Verbraucher, gibt Ottofülling weiter zu bedenken. Zum Schutz der Mitbewerber und der Käufer von Elektrofahrzeugen müssen solche Angebote verboten werden. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 02.01.18
Home & Newsletterlauf: 26.01.18

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