Das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG


Hinweisgeberschutz nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Sind bald zwei Beschwerdeverfahren je Unternehmen erforderlich?




Dr. Christian Schefold, Gülüstan Kahraman

Mit Anfang dieses Jahres gilt das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) zunächst nur für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind oder eine Zweigniederlassung unterhalten und mehr als 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab 2024 wird der Kreis der Verpflichteten auch auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer erweitert.

Der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (E-HinSchG) hingegen, ein Gesetz, das nach den Vorgaben der EU schon seit dem 18. Dezember 2021 hätte gelten müssen, wurde unlängst im Gesetzgebungsverfahren wieder zurück zur Nachbesserung in die Bundesministerien zurückverwiesen.

Nach der zugrunde liegenden Richtlinie (EU) 2019/1937 muss jedes Unternehmen in der EU ab 50 Arbeitnehmer einen internen Meldekanal zur Aufnahme von Hinweisen einrichten. Im Oktober 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereits eine Handreichung zum Beschwerdeverfahren nach dem LkSG veröffentlicht. Was gilt es nun, für den Aufbau und Betrieb einer Whistleblower-Hotline zu beachten?


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2023, Seite 25 bis 30) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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