Der Risikobegriff im Lichte der DSGVO
Der neue Risikobegriff der Datenschutzgrundverordnung
Wie der EuGH den Risikobegriff im deutschsprachigen Raum geändert hat und was dies für Konsequenzen für die Praxis hat
Karina Filusch, Frank Fünfstück
Der datenschutzrechtliche Risikobegriff wurde bisher insbesondere im deutschsprachigen Raum – im Gegensatz zum Verständnis der meisten anderen europäischen Mitgliedstaaten und entgegen des Gesetzeswortlauts – um eine weitere Voraussetzung ergänzt, nämlich um eine Erheblichkeitsschwelle. Dem hat der Europäische Gerichtshof mit seiner aktuellen Rechtsprechung nun einen Riegel vorgeschoben. Dies hat für Unternehmen weitreichende Konsequenzen hinsichtlich ihrer Datenschutz-Compliance.
Der Begriff des Risikos taucht an verschiedenen Stellen in der DSGVO auf. Bevor dieser definiert wird, gehen wir darauf ein, wo der Begriff des Risikos im Gesetzestext verwendet wird. Beispielhaft werden wir in diesem Aufsatz auf die Risikobegriffe der Art. 30 und 32–34 DSGVO, insbesondere auf die der Art. 33–34 DSGVO, eingehen. Der neue Risikobegriff wird voraussichtlich Auswirkungen in der Praxis auf die Auslegung der oben genannten Regelungen vor allem im deutschsprachigen Raum haben, da vor allem in Deutschland und Österreich das Risiko bisher einer Erheblichkeitsschwelle unterlag. Die Praxis wird sich dadurch ändern müssen. Ferner wird der neue Risikobegriff sich auch auf den Schadensbegriff aus- wirken müssen.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2024, Seite 178 bis 182) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt. In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.
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