Kartellrecht folgt seinen spezifischen Grundsätzen
Der Regress von Unternehmens-Kartellgeldbußen
Status quo zwischen Schienenkartell, Europarecht und Inhouse-Compliance-Beratung
Dominik Waszczynski
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den Status quo zur Frage, ob gegen ein Unternehmen verhängte Kartellgeldbußen gegenüber den handelnden Organen regressierbar sind. Hierzu liegt eine aktuelle Entscheidung des LG Saarbrücken vor. Sie bringt eine Frage zurück auf die aktuelle Compliance-juristische Bühne, die spätestens seit der arbeitsgerichtlichen Positionierung im sogenannten Schienenkartell durchaus kontrovers diskutiert wird und hochgradig praxisrelevant ist.
Die Entscheidung des LG Saarbrücken ist deshalb von besonderem Interesse, weil sie die bisherige Rechtsprechung um eine europäische Dimension erweitert und die erste auf dem ordentlichen Rechtsweg ist. In der Entscheidung des LAG Düsseldorf von 2015 in der Causa Schienenkartell ging es um nationale Kartellgeldbußen. Dem Urteil des LG Saarbrücken liegt ein durch die EU-Kommission verhängtes Bußgeld zugrunde.
Damit ist das Judikat für die Praxis der Compliance-Beratung schon aufgrund der strikten Sanktionspraxis der Kommission ausgesprochen beachtlich. Im Folgenden wird nach Darstellung des Status quo in Literatur und Rechtsprechung dieser bewertet werden. Abschließend wird die Auswirkung auf die Praxis der Compliance-Beratung besprochen werden. Dort wird insbesondere auf die Frage einzugehen sein, ob ein Regressverbot sich nachteilig auf unternehmensinterne Compliance-Bemühungen auswirkt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 3, 2021, Seite 135 bis 139) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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