Am Anfang steht die ergebnisoffene Betrachtung


Übles von jemandem denken: Die Verdachtsfälle im Geldwäschegesetz aus Sicht von Güterhändlern
Die Abfolge der geldwäscherechtlichen Pflichten richtet sich nach der Einzelfallabwägung - Die Verdachtsmeldung ist der Strafanzeige regelmäßig vorzuziehen



Ina Rothe, Dina Schlombs

Die Durchführung von Allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Vorliegen von verdächtigen Tatsachen und die Meldung dieser an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gehören zu den zentralen geldwäscherechtlichen Pflichten von Güterhändlern. Was zunächst einfach klingt, ruft doch Unsicherheit hervor. Was sind verdächtige Tatsachen, und wie können sie erkannt werden? Welcher Pflicht ist wann nachzukommen – und wieso? Mit diesen Fragestellungen befasst sich der folgende Beitrag.

Mittlerweile ist es hinlänglich bekannt: Güterhändler, also Unternehmen aus Industrie und Handel, sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG). Dabei privilegiert das Geldwäschegesetz Güterhändler für den Fall, dass sie auf Bartransaktionen in Höhe von 10.000 Euro und höher verzichten. Solche Güterhändler müssen also nur dann die für andere Verpflichtete generell geltenden Allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie feststellen, dass Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (im Weiteren verdächtige Tatsachen),1 § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GwG. Ebenso muss der privilegierte Güterhändler bei Vorliegen von verdächtigen Tatsachen der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG nachkommen und diese Tatsachen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen anzeigen.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 6, 2018, Seite 266 bis 272) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZRFC

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