Zur Haftung des Compliance-Officers
Wofür ein Compliance-Officer einstehen muss, was er mitbringen soll und wofür er haftet
Der Compliance-Officer im Fokus des Strafrechta - Ein weiterer Entscheid aus der Schweiz in Sachen Alstom S. A.
Von RA Prof. Dr. iur. Monika Roth
(01.07.14) - Zwei Entscheide der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 22. November 2011 gegen die Alstom S.A. wurden bereits in ZRFC 4/12 von der Autorin kommentiert. Im Zuge der Ermittlungen geriet ein Compliance-Officer der Alstom S.A., der als verantwortlicher Senior Vice President Representation & Compliance wirkte, in den Verdacht, er sei eine treibende Figur in dem System der Bestechung bei Alstom gewesen. Das Verfahren gegen ihn wurde im Herbst 2013 mit einem Einstellungsbeschluss der Schweizerischen Bundesanwaltschaft beendet, nachdem er zuvor sieben Wochen in Untersuchungshaft verbrachte. Der Beschluss ist ein weiterer Entscheid zur Frage, wofür eigentlich ein Compliance-Officer einstehen muss, was er mitbringen soll und wofür er haftet. Die Vielfalt der Anforderungen an diese Funktionsträger in fachlicher und persönlicher Hinsicht bildet eine große Herausforderung.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 3, 2014, Seite 132 bis 136) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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