Fraud kennzeichnet einen spezifischen Tatbestand
Plädoyer für eine täterbezogene Betrachtung von Fraud
Suche nach einer praktikablen Definition aus Sicht der Abschlussprüfung
Von Dr. Katharina Kümpel, Christoph Oldewurtel, Prof. Dr. Matthias Wolz
(30.06.14) - Die Aufdeckung rechnungslegungsbezogener Delikte durch den Abschlussprüfer stellt – aus Sicht der Öffentlichkeit wie auch des Berufsstandes selbst – seit jeher einen wesentlichen Bestandteil seiner Tätigkeit dar. Dabei sieht die innerhalb des relevanten Prüfungsstandards kodifizierte Definition solcher Handlungen bis dato einen technischen und die Tat als solches fokussierenden Geltungsbereich vor. Angesichts der im Schrifttum vorherrschenden Stimmen nach einer stärkeren Integration fachfremder Erkenntnisse in die Abschlussprüfung stellt der Beitrag einen Versuch dar (basierend auf eben solchen fachfremden Definitionsansätzen zur Wirtschaftskriminalität), eine verstärkt täterspezifische Begriffsabgrenzung zu entwerfen, die den Prüfer in höherem Maße für diese Merkmale sensibilisiert.
Im Hinblick auf eine adäquate und den Bedürfnissen des Sachverhalts gerecht werdende Definition von Fraud lässt sich konstatieren, dass sich selbige aus Sicht des Abschlussprüfers nicht allein auf die Art der verübten Tat beschränken, sondern stets auch den Täter als zumindest gleichwertigen Bestimmungsfaktor mit einschließen sollte.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 3, 2014, Seite 126 bis 131) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) - Prävention und Aufdeckung in der Compliance-Organisation
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