Modernes Bilanzrecht für deutsche Unternehmen
Ziel des neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ist es, das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer kostengünstigeren und einfacheren Alternative zu entwickeln
Einfachere und kostengünstigere Alternative im Vergleich zum Konzernabschluss nach IFRS (International Financial Accounting Standards)
(13.08.08) - Die Deutsche Bundesregierung strebt ein modernes Bilanzrecht an und will damit auch kleinere Unternehmen entlasten. Wie es in einem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts (16/10067) heißt, sollen mittelständische Einzelhandelskaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit werden.
Ziel des neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ist es, das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts - die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung - und das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzugeben. Die Lösung der Bundesregierung besteht in einer umfassenden Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Einzelkaufleute.
Auch die Schwellenwerte, bei deren Überschreiten Unternehmen ausführliche Informationspflichten haben, werden um 20 Prozent angehoben. So müssen kleine Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als 4,8 Millionen Euro Bilanzsumme (bisher vier Millionen) haben, ihre Jahresabschlüsse nicht mehr von einem Abschlussprüfer prüfen lassen. Außerdem müssen sie nur noch die Bilanz, aber keine Gewinn- und Verlustrechnung mehr vorlegen. Erleichterungen gibt es auch für mittlere und große Kapitalgesellschaften. Die mittleren Gesellschaften können in Zukunft auf eine Reihe von Angaben verzichten, große Unternehmen dürfen Bilanzpositionen zusammenziehen.
Außerdem soll die Aussagekraft der Unternehmensabschlüsse verbessert werden. Dafür soll der handelsrechtliche Konzernabschluss (HGB-Abschluss) als einfachere und kostengünstigere Alternative im Vergleich zum Konzernabschluss nach IFRS (International Financial Accounting Standards) erhalten bleiben. Denn es sei nicht zu rechtfertigen, alle rechnungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Ziel der Modernisierung sei es aber, den handelsrechtlichen Konzernabschluss mit dem Konzernabschluss nach IFRS vergleichbar zu machen. Die HGB-Bilanz soll Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung bleiben. Sie sei wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben.
Wie es in dem Entwurf weiter heißt, können immaterielle selbstgeschaffene Vermögenswerte künftig in die HGB-Bilanz eingesetzt werden. Darunter sind zum Beispiel Patente zu verstehen. Dadurch könnten Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis verbessern und leichter neues Kapital beschaffen. Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate müssen künftig von allen Unternehmen zum Marktwert bewertet werden, soweit diese Papiere zu Handelszwecken erworben worden sind.
Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme eine Reihe von Änderungen verlangt. So wollen die Länder unter anderem, dass nicht nur Einzelhandelskaufleute von der Bilanzierungspflicht befreit werden, sondern auch kleine Personenhandelsgesellschaften. Dies sei von der Bundesregierung zunächst auch so geplant gewesen, argumentieren die Länder. Die Bundesregierung weist diese und auch die meisten anderen Wünsche der Länder zurück. Durch Befreiung kleiner Personenhandelsgesellschaften von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht würde ein erheblicher zusätzlicher Regulierungsbedarf besonders bei Kommanditgesellschaften entstehen.
Europäischer Hintergrund
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) mussten
>> die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. EU Nr. L 157 S.87 (sog. Abschlussprüferrichtlinie)
>> und die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG, ABl. EU Nr. L 224 S.1 (sog. Abänderungsrichtlinie)
"schonend - 'eins zu ein' umgesetzt werden.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
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