Bürokratieabbau im Dienstleistungshandel
EU und WTO-Mitglieder einigen sich auf ein weitreichendes Übereinkommen zur Vereinfachung des Dienstleistungshandels
Die an dieser Initiative beteiligten WTO-Mitglieder werden bis Ende 2022 spezifische Verpflichtungen eingehen, um den Dienstleistungshandel auf ihren Märkten zu erleichtern, indem sie beispielsweise die Genehmigungsverfahren vereinfachen oder für Transparenz sorgen
Eine Gruppe von 67 Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO), darunter auch die EU, schloss die Verhandlungen über ein wegweisendes Übereinkommen zum Bürokratieabbau im Dienstleistungshandel ab. Durch die "Gemeinsame Initiative zur internen Regulierung von Dienstleistungen" werden unnötig komplizierte Regelungen vereinfacht und Erleichterungen für verfahrenstechnische Hürden, mit denen insbesondere KMU konfrontiert sind, eingeführt. Dieses Übereinkommen wird dazu beitragen, die im Rahmen des weltweiten Dienstleistungsverkehrs anfallenden Kosten um über 150 Mrd. USD jährlich zu senken.
Es ist das erste Ergebnis, das die WTO auf dem Gebiet des Dienstleistungshandels seit Langem vorweisen kann. Eine gute Regulierungspraxis ist für eine funktionierende Wirtschaft in unserer Zeit von zentraler Bedeutung. Durch die klaren Transparenz- und Genehmigungsvorschriften im Dienstleistungsbereich, die im Zuge dieser Initiative vereinbart wurden, wird der Dienstleistungshandel erheblich erleichtert. Dies kommt insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugute, die nicht über die Ressourcen und die Erfahrung ihrer größeren Mitbewerber verfügen, wenn es gilt, mit komplexen Verfahren zurechtzukommen.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen für die EU im Hinblick auf ihre digitale Agenda von Nutzen sein, da es für Sektoren wie Telekommunikation, Informatikdienstleistungen, Ingenieurwesen und Geschäftsbanken durchaus vorteilhaft ist. Zudem enthält ein Text der WTO erstmals eine verbindliche Bestimmung über die Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Der Exekutiv-Vizepräsident und Handelskommissar Valdis Dombrovskis erklärte dazu: "Das Übereinkommen ist eine große Errungenschaft. Die erzielte Einigung gilt für 90 Prozent des weltweiten Dienstleistungshandels und wird durch klarere Regeln, mehr Transparenz und weniger Bürokratie für Wachstum in Milliardenhöhe sorgen. Dies trägt dazu, dass insbesondere unsere KMU auf globaler Ebene florieren können. Wir waren eine treibende Kraft bei dieser Initiative, die auch eine Priorität der neuen EU-Handelsstrategie darstellt."
Dienstleistungen sind heute zwar der größte und am schnellsten wachsende Wirtschaftssektor, aber komplizierte Vorschriften und Verfahren schränken den Dienstleistungshandel erheblich ein. Mit dieser Initiative werden Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie und Zulassungserfordernisse und -verfahren für Dienstleister angeglichen.
Nächste Schritte
Die an dieser Initiative beteiligten WTO-Mitglieder werden bis Ende 2022 spezifische Verpflichtungen eingehen, um den Dienstleistungshandel auf ihren Märkten zu erleichtern, indem sie beispielsweise die Genehmigungsverfahren vereinfachen oder für Transparenz sorgen. Die Annahme und Umsetzung der im Referenzdokument vorgesehenen Disziplinen wird dazu führen, dass die Handelskosten für Dienstleister stark zurückgehen. Somit wird sich der Sektor in der Zeit nach der COVID-19-Krise besser erholen können. In eben diesem Sektor spielen Unternehmerinnen häufig eine wichtige Rolle. Im Referenzdokument wird ihre Rolle anerkannt und sichergestellt, dass es bei Genehmigungsverfahren zu keiner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kommt. Dies ist die erste Vorschrift dieser Art, die im WTO-Rahmen erarbeitet wurde.
Diese neuen Verpflichtungen werden in die sogenannten GATS-Listen der einzelnen Mitglieder aufgenommen. Jedes WTO-Mitglied hat der WTO derartige Listen vorgelegt. Sie bilden das Gesamtpaket aller Verpflichtungen, die WTO-Mitglieder eingehen, damit ausländische Dienstleister auf ihren Märkten zugelassen werden. Die im Rahmen dieser Initiative eingegangenen neuen Verpflichtungen werden auf der Grundlage des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes für Dienstleister aus jedem anderen WTO-Mitgliedstaat gelten. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 06.12.21
Newsletterlauf: 04.03.22
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