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Durchsetzung des EU-Rechts


Vertragsverletzungsverfahren: Entscheidungen gegen Deutschland
EU-Kommission hat zudem ihren Jahresbericht zur Durchsetzung des EU-Rechts angenommen



Die Europäische Kommission hat fünf Entscheidungen im Rahmen laufender Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt. Die Verfahren betreffen die Mobilität von Berufstätigen und die grenzüberschreitende Anerkennung von Qualifikationen, die Terrorismusbekämpfung, Reglungen für Hafendienste, technische Lösungen im Flugverkehrsmanagement und die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt. Die Kommission hat zudem ihren Jahresbericht zur Durchsetzung des EU-Rechts angenommen. Dieser zeigt, dass die Maßnahmen der Kommission konkrete Vorteile für Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen bringen und die Rechtsstaatlichkeit in der EU schützen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen
Die Kommission fordert Deutschland, Belgien, Zypern und Rumänien auf, die Richtlinie über Berufsqualifikationen ordnungsgemäß umzusetzen. Die Europäische Kommission hat mit einem Aufforderungsschreiben an Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Belgien, Zypern und Rumänien haben eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten. Die Richtlinie erleichtert die Mobilität von Berufstätigen und die grenzüberschreitende Anerkennung von Qualifikationen. Sie ist ein wesentliches Instrument zur Bewältigung des Fachkräftemangels in der EU, insbesondere im Gesundheitssektor, der von der COVID-19-Pandemie schwer getroffen wurde. Dank der Richtlinien können qualifizierte Fachkräfte bei Bedarf besser umverteilt werden.

Im Falle Deutschlands geht es um Hindernisse bei der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Hebammen.

Terrorismusbekämpfung
Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland sowie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Slowenien zu übermitteln, weil diese Länder die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie ist ein Eckpfeiler der EU-Agenda zur Terrorismusbekämpfung. Sie umfasst Bestimmungen, mit denen Straftaten mit terroristischem Hintergrund, wie etwa Auslandsreisen zur Begehung einer terroristischen Straftat, die Rückkehr in die EU oder Reisen innerhalb der EU für solche Aktivitäten, die Ausbildung für terroristische Zwecke und die Terrorismusfinanzierung, unter Strafe gestellt und sanktioniert werden.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 8. September 2018 in nationales Recht umsetzen. Im Juni 2021 bzw. im Oktober 2021 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an Deutschland und Slowenien übermittelt. Die Kommission hat die Antworten geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass Deutschland manche Bestimmungen über die Strafbarkeit terroristischer Handlungen nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt und Slowenien nicht alle von der Kommission im Aufforderungsschreiben geäußerten Bedenken vollständig ausgeräumt hat. Die beiden Länder haben nun zwei Monate Zeit, um die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln und Slowenien vor dem EU-Gerichtshof zu verklagen.

Seeverkehr
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten, weil das Land seinen Verpflichtungen nach Artikel 16 der Verordnung über Hafendienste nicht nachkommt. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein wirksames Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden existiert, die sich aus der Anwendung der Verordnung ergeben. Dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden und Beschwerden so zu bearbeiten, dass eine funktionale Unabhängigkeit von Leistungsorganen des Hafens oder Hafendienstanbietern besteht. Nach Ansicht der Kommission scheint Deutschland i) seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 16 Absatz 7 nicht vollständig nachgekommen zu sein und ii) über Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden zu verfügen, die nicht den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung entsprechen. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Luftverkehr
Die Kommission fordert Deutschland, Tschechien, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden auf, die Verordnung über das erste gemeinsame Vorhaben zur Umsetzung technischer Lösungen im Flugverkehrsmanagement einzuhalten. Sie hatden MitgliedstaatenAufforderungsschreiben übermittelt. Das Flugverkehrsmanagement gewährleistet die synchrone Umsetzung verschiedener Verfahren und technischer Lösungen, was unverzichtbar für ein gutes Flugverkehrsmanagement im gesamten Netz des einheitlichen europäischen Luftraums ist. Einige Beteiligte in diesen Mitgliedstaaten haben mehrere dieser Verfahren nicht fristgemäß bis zum 31. Dezember 2022 umgesetzt. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die betreffenden Mitgliedstaaten es versäumt haben sicherzustellen, dass ihre am Betrieb Beteiligten die Anforderungen der Verordnung für das erste gemeinsame Vorhaben erfüllen. Sie übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten antworten und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Ist ihre Antwort nicht zufriedenstellend, kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Binnenschifffahrt
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland zu richten, weil das Land die Richtlinie (EU) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und die Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission zu ihrer Ergänzung nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Außerdem hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil das Land die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern in der Binnenschifffahrt nicht vollständig umgesetzt hat.

Die Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

In Bezug auf die gesamte EU wurden zudem 135 Verfahren eingestellt, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Jahresbericht zur Durchsetzung des EU-Rechts
Die Europäische Kommission hat zudem ihren Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts angenommen. Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Durchsetzungsmaßnahmen, die die Kommission 2022 ergriffen hat, um den Schutz der Rechte und Freiheiten von Menschen und Unternehmen in der EU zu garantieren. Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission ihren Binnenmarktanzeiger 2022 mit Durchsetzungsdaten, in dem beurteilt wird, wie gut der Binnenmarkt funktioniert, und die Leistung nach Politikbereichen und Mitgliedstaaten gemessen wird.

Die Kommission hat ferner ihre Bestandsaufnahme abgeschlossen und Wege aufgezeigt, wie ihre Verfahren zur Durchsetzung des EU-Rechts weiter verbessert werden können. Mit dieser 2022 ins Leben gerufenen Bestandsaufnahme soll sichergestellt werden, dass die bestmöglichen Durchsetzungsinstrumente zur Verfügung stehen, damit das EU-Recht in der Praxis funktioniert. Über die Ergebnisse wird die Kommission nun Bericht erstatten. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 31.07.23
Newsletterlauf: 12.09.23


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