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Eigentümerwechsel bei der SEFE


Staatliche Beihilfen: EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilfemaßnahme zur Unterstützung des Energieunternehmens SEFE GmbH in Höhe von 225,6 Mio. EUR
Die Maßnahme wird es dem deutschen Staat ermöglichen, 100 Prozent des Kapitals an der SEFE GmbH zu übernehmen



Die Europäische Kommission hat eine deutsche Beihilfemaßnahme in Höhe von 225,6 Mio. EUR zur Unterstützung der Securing Energy for Europe GmbH ("SEFE GmbH", vormals Gazprom Germania GmbH) genehmigt. Das Unternehmen wird derzeit von der Bundesnetzagentur treuhänderisch verwaltet. Die Maßnahme wird es dem deutschen Staat ermöglichen, 100 Prozent des Eigentums an der SEFE GmbH zu übernehmen, die an die Stelle der Gazprom Export LCC treten wird, um die Gasversorgung der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten.

Die Maßnahme wurde auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genehmigt. Danach sind Beihilfen zulässig, wenn im Wirtschaftsleben der EU eine beträchtliche Störung vorliegt. Außerdem wurden die Grundsätze des von der Kommission am 23. März 2022 angenommenen und am 20. Juli 2022 sowie am 28. Oktober 2022 geänderten Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen und der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 beachtet.

Die deutsche Maßnahme
Deutschland hat eine Maßnahme in Höhe von 225,6 Mio. EUR zur Unterstützung der SEFE GmbH nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV bei der Kommission angemeldet. Die Maßnahme wird es dem deutschen Staat ermöglichen, 100 Prozent des Kapitals an der SEFE GmbH zu übernehmen, die an die Stelle der mehrheitlich im Eigentum des russischen Staats befindlichen Gazprom Export LCC treten wird.

Die Maßnahme folgt den Grundsätzen des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen, wonach Unternehmen, die stark von der derzeitigen Krise betroffen sind, insbesondere Energieunternehmen, Solvenzhilfen erhalten können, wenn private Quellen allein nicht ausreichen. Sie steht auch im Einklang mit den Grundsätzen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014.

Die SEFE GmbH, vormals Gazprom Germania GmbH, hat als systemrelevantes Energieunternehmen einen Anteil von 14 Prozent am Gasversorgungsmarkt in Deutschland und ist auch in anderen Mitgliedstaaten tätig. Darüber hinaus besitzt und betreibt sie 28 Prozent der Gasspeicherkapazitäten für den deutschen Markt und besitzt Gasleitungen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten.

Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine und der anschließenden Unterbrechung der Gaslieferungen durch Gazprom hat die SEFE GmbH erhebliche Verluste erlitten.

Am 4. April 2022 wurde die SEFE GmbH nach einem Versuch der Anteilsübertragung und der Liquidation durch ihren russischen Anteilseigner unter die Treuhänderschaft der Bundesnetzagentur gestellt, um ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen und die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Durch die Treuhänderschaft steht das Unternehmen bis zum 15. Dezember 2022 unter der Kontrolle der Bundesrepublik Deutschland. Um die Geschäftsbeziehungen zu den Marktteilnehmern fortzusetzen und damit seine Kunden weiterhin bedienen zu können, beabsichtigt Deutschland, die volle Eigentümerschaft über das Unternehmen zu übernehmen.

Im Rahmen der geplanten Maßnahme wird das bestehende gezeichnete Kapital in Höhe von 225,6 Mio. EUR auf null festgesetzt, wodurch de facto das Eigentum des derzeitigen russischen Anteilseigners beendet wird. Die SEFE GmbH wird dann neue Stammaktien zum gleichen Nennwert begeben. Die vorliegende Maßnahme wird daher das Eigenkapital der SEFE GmbH nicht verändern. Die neuen Anteile werden von Deutschland gezeichnet.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat festgestellt, dass die Maßnahme Deutschlands erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und somit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Einklang steht.

Bei ihrer Prüfung hat sich die Kommission auch an die Grundsätze des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen und der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 gehalten.

Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass Deutschland die Bedingungen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen erfüllt, d. h. ein Übernahmeverbot und ein Bonusverbot.

Deutschland hat ferner zugesagt, eine langfristige Rentabilitätsprüfung für die SEFE GmbH und ihre Tochtergesellschaften, die die angemeldete Maßnahme und gegebenenfalls künftige Rekapitalisierungsmaßnahmen abdeckt, bei der Kommission anzumelden.

Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund
Gemäß dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen können Unternehmen, die stark von der derzeitigen Krise betroffen sind, Solvenzhilfen erhalten, wenn private Quellen allein nicht ausreichen. Wenn Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit ohne solche Solvenzhilfen einstellen oder verringern müssten und dies die Energiemärkte oder andere Märkte, die für die Wirtschaft systemrelevant sind, gefährden würde, kann eine solche Solvenzhilfe als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar angesehen werden.

Die Kommission hat bei ihrer Bewertung insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigt:
Die Beihilfe muss notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein und darf in keinem Fall über das zur Gewährleistung der Rentabilität des Unternehmens erforderliche Minimum hinausgehen.

Ein Unternehmen, das einem größeren Konzern (oder einer Unternehmensgruppe) angehört oder von ihm übernommen wird, ist nicht beihilfefähig, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens nicht auf eine willkürliche konzerninterne Kostenrechnung zurückzuführen sind und dass die Schwierigkeiten zu schwerwiegend sind, um vom Konzern selbst bewältigt werden zu können. In solchen Fällen ist in der Regel ein wesentlicher Eigenbeitrag des Konzerns zu den Kosten der Solvabilitätsmaßnahme erforderlich.

Die staatliche Beihilfe muss zu Bedingungen gewährt werden, die dem Staat eine angemessene Vergütung bieten, z. B. einen angemessenen Anteil an künftigen Wertzuwächsen des begünstigten Unternehmens. Dieser Anteil muss in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag des zugeführten staatlichen Eigenkapitals im Vergleich zu dem Eigenkapital stehen, das nach der Berücksichtigung aktueller und bei Ausbleiben der Beihilfe absehbarer Verluste verbleibt.

Wird die Beihilfe in Form nachrangiger Schuldtitel oder anderer hybrider Kapitalinstrumente gewährt, so muss die Gesamtvergütung für diese Instrumente die Merkmale des gewählten Instruments, einschließlich seiner Nachrangigkeit und aller Zahlungsmodalitäten, angemessen berücksichtigen.

Ferner müssen entsprechend den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen getroffen werden.

Für jeden Beihilfeempfänger müssen die Mitgliedstaaten eine langfristige Rentabilitätsprüfung vornehmen und, wenn die Kommission dies für angebracht hält, innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Umstrukturierungsplan im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien anmelden.

Nach den Leitlinien der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können die Mitgliedstaaten Unternehmen in Schwierigkeiten unter bestimmten strengen Voraussetzungen unterstützen. Damit eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden kann, muss der Umstrukturierungsplan insbesondere gewährleisten, dass die Rentabilität des Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung wiederhergestellt werden kann, dass das Unternehmen einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Kosten seiner Umstrukturierung leistet und dass durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrungen durch Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere strukturelle Maßnahmen, behoben werden.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 16.11.22
Newsletterlauf: 13.02.22


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